Alle wichtigen Fragen zum Pfändungsschutzkonto

Jeder Bankkunde hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein bestehendes Girokonto als P-Konto - also als Pfändungsschutzkonto geführt wird, bzw. das bisherige Girokonto in ein sicheres P-Konto umgewandelt werden kann.

Wie bereits oben schon erwähnt, hat jeder Bankkunde das Recht sein bestehendes Girokonto als Pfändungsschutzkonto zu führen, bzw. ein bereits vorhandenes Girokonto in ein solches umzuwandeln. Nach wie vor bleibt ein P-Konto auch weiterhin ein ganz normales Girokonto. Wie auch ein Girokonto dient das Pfändungsschutzkonto vor allem dem normalen Zahlungsverkehr, bietet aber gleichzeitig bei einer Kontopfändung einen unbürokratischen und sicheren Schutz vor dem Zugriff der Gläubiger. Das Kontoguthaben wird durch ein P-Konto automatisch mit einem sogenannten Grundfreibetrag von 1.073,88 Euro je Kalendermonat geschützt. Weitere und höhere Freibeträge, (z.B. für Sozialleistungen, Unterhalt, Kindergeld usw.), können auf Antrag als weitere Schutzbeträge bei einem P-Konto integriert werden.

 

1 - P-Konto - muss das sein - und für wenn ist es überhaupt geeignet?

2 - Gibt es bei einem P-Konto Vorteile oder Veränderungen gegenüber dem alten Pfändungsschutz?

3 - Erhalte ich das P-Konto automatisch?

4 - Kann bei jeder Bank ein P-Konto eingerichtet werden?

5 - Ist eine Umwandlung in ein P-Konto auch bei einem überzogenem Girokonto möglich?

6 - Was wird durch ein P-Konto geschützt?

7 - Kann man durch die Eröffnung mehrerer P-Konten auch gleichzeitig mehrere Grundfreibeträge nutzen?

8 - Welche Möglichkeiten habe ich überhaupt mit einem P-Konto?

9 - Kann ein P-Konto auch als Gemeinschaftskonto geführt werden?

10 - Mit welchen Kosten habe ich bei einem P-Konto zu rechnen?

11 - Besteht die Möglichkeit überhöhte Gebühren Entgelte für ein P-Konto zurückzufordern?

12 - Kann ein bestehender Dispokredit bei der Umstellung auf ein P-Konto automatisch entzogen werden?

13 - Darf die Bank Kontoleistungen einstellen, wenn eine Umstellung auf ein P-Konto erfolgt?

14 - Besteht die Möglichkeit ein P-Konto auch zu überziehen?

15 - Können auf einem P-Konto Sparrücklagen gebildet werden?

16 - Können mit einem P-Konto auch Geldeingänge über den Grundfreibetrag hinaus geschützt werden?

17 - Wer kann zusätzliche Freibeträge für das P-Konto bescheinigen?

18 - Ist die Bescheinigung für das P-Konto unbefristet gültig?

19 - Welche Möglichkeiten gibt es, wenn die bereits berücksichtigten Freibeträge nicht ausreichen, um das tatsächliche pfändungsfreie Existenzminimum zu sichern?

20 - Wie verhält es sich bei einer doppelten Pfändung von Girokonto und Arbeitsentgeld?

21 - Zu welchem Zeitpunkt muss ein "normales" Girokonto bei einer drohenden Pfändung auf ein P-Konto umgestellt werden?

22 - Was ist wenn immer nur unpfändbare Beträge auf das Konto gehen - welche Möglichkeiten gibt es?

23 - P-Konto und Verbraucherinsolvenz - geht das?

24 - Das Verfahren zur Regelinsolvenz - die Anwendungsbereiche

1 - P-Konto - muss das sein - und für wenn ist es überhaupt geeignet?

Mit Stichtag zum 01. Januar 2012 wird bei einer Pfändung nur noch Kontoguthaben geschützt das auf einem P-Konto vorhanden ist. Ein “normales” Girokonto ohne diese Schutzfunktion bietet keine Sicherheit mehr bei einer Kontopfändung, bzw. vor dem Zugriff der Gläubigerpartei. Auch für Kontoinhaber/innen die Sozialleistungen beziehen kommt der bisherige Schutz nicht mehr zur Geltung. Mit Datum zum 01. Dezember 2012 können auch Sozialleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe oder Hartz4 nur noch durch ein Pfändungsschutzkonto geschützt werden. Der bisherige Schutz entfällt, bzw. ist entfallen.

Für betroffene Personen bei denen eine Kontopfändung mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tragen kommt, gibt es so gut wie keine Alternative zu einem P-Konto. Gerade bei diesem “gefährdeten” Personenkreis ist ein P-Konto unbedingt anzuraten - nach dem Motto: “Gefahr erkannt - Gefahr gebannt”. Durch die vorhandenen Schutzfreibeträge können so zumindest die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens abgedeckt werden.

 

 

2 - Gibt es bei einem P-Konto Vorteile oder Veränderungen gegenüber dem alten Pfändungsschutz?

In der Vergangenheit mussten Kontoinhaber den monatlichen Freibetrag beim zuständigen Gericht oder der zu pfändenden Behörde beantragen. Erst mit dieser meist sehr bürokratischen Beantragung konnten betroffene Personen oder Kontoinhaber einen entsprechenden Pfändungsschutz erhalten. Ab dem 01.12.2012 ist diese Möglichkeit nun entfallen. Im Gegenzug bietet ein P-Konto eine schnelle und unbürokratische Lösung bei drohender Kontopfändung. Bei einem Pfändungsschutzkonto wird automatisch ein Grundfreibetrag in Höhe von 1073,88.- Euro pro Monat vor einer Pfändung geschützt. Dieser Schutz gilt sowohl für Erwerbseinkommen, den Erhalt von Sozialleistungen, als auch für die finanzielle Unterstützung Dritter.

Der Inhaber eines Pfändungsschutzkonto muss selbst bei einer eingehenden Pfändung nicht tätig werden. Er kann weiterhin sein Girokonto, bzw. sein P-Konto nutzen und kann bis zur Höhe seines berücksichtigten Freibetrages weiterhin uneingeschränkt Bargeldabhebungen oder Überweisungen vornehmen. Der Zugang zum Konto bleibt also auf alle Fälle gewährleistet. Weiterhin bietet das Pfändungsschutzkonto die Möglichkeit weitere Beträge wie z.B., (Kindergeld, Sozialleistungen, Pflegegeld, Unterhaltszahlungen, usw.), zu berücksichtigen und auch diese nachzuweisenden Beträge in Pfändungsfreibeträge umwandeln zu können. Durch die unbürokratischen Möglichkeiten eines Pfändungsschutzkonto ist nur noch in Einzelfällen eine gerichtliche Entscheidung erforderlich.

Mit einem Pfändungsschutzkonto haben Kontoinhaber nun auch erstmals die Möglichkeit kleine Sparrücklagen bilden zu können. Ein nicht komplett verbrauchter Pfändungsfreibetrag eines Kalendermonats, bzw. dass sich daraus ergebende Restguthaben kann einmalig in den darauffolgenden Monat übertragen werden.

Wichtig: Die bisherige zweiwöchige Blockade des Girokontos nach einer Pfändungszustellung entfällt bei einem Pfändungsschutzkonto - der Kontoinhaber muss hier nicht mehr tätig werden und auch keine weiteren Schritte wie in der Vergangenheit mehr veranlassen. Ein eingerichtetes P-Konto wird trotz einer eingegangenen Pfändung nicht mehr wie bisher von der Bank gesperrt. Das Pfändungsschutzkonto kann in Höhe des vorhandenen Grundfreibetrages inkl. eventueller zusätzlich eingerichteter Freibeträge nach wie vor genutzt werden. Bis zur Grenze aller berücksichtigten Freibeträge können weiterhin ungehindert Bargeldabhebungen erfolgen oder Überweisungen getätigt werden.

 

 

 

3 - Erhalte ich das P-Konto automatisch?

Leider nein! Damit ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet werden kann, muss der Inhaber eines Girokontos selbst die Initiative ergreifen und ein solches bei seinem kontoführenden Kreditinstitut beantragen. Hier gibt es zwei unterschiedliche Möglichkeiten. Es besteht die Möglichkeit ein neues Girokonto zu beantragen und dieses gleich von Anfang an als P-Konto zu führen. Als weitere Möglichkeit kann ein bereits bestehendes Girokonto zu einem Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Bei jeder der zwei genannten Möglichkeiten muss eine entsprechende Beantragung bei der Bank eingereicht werden.

 

 

 

4 - Kann bei jeder Bank ein P-Konto eingerichtet werden?

Das Gesetz verpflichtet Banken und Sparkassen bei einer vorliegenden Pfändung das bisherige Girokonto innerhalb von maximal vier Arbeits- bzw. Banktagen in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Jedes deutsche Kreditinstitut ist dazu verpflichtet diese Umstellung kostenlos vorzunehmen.

Wichtig: Der Bankkunde hat nur einen Rechtsanspruch darauf, ein bereits bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Ein allgemeiner Rechtsanspruch auf die Eröffnung eines neuen Girokontos kann vom (Bank-) Kunden nicht erhoben werden.

Im Zuge einer Empfehlung an die Kreditinstitute haben sich die Bankverbände dazu bereit erklärt, jeder Person ein Girokonto auf Guthabensbasis zu eröffnen. Bei dieser freiwilligen Erklärung wurden auch einige Ausnahmen definiert die zum Ausschluss einer solchen Berechtigung führen können.

In einigen Bundesländern gewährt das Sparkassengesetz ein einklagbares Anrecht auf die Eröffnung eines solchen Girokontos. Aber selbst bei diesem einklagbaren Anspruch gibt es Ausnahmefälle, wo die Einrichtung eines Kontos versagt werden kann.

Sollte ein Kreditinstitut die Einrichtung eines Girokontos versagen, bzw. auch einer Umwandlung eines bereits bestehenden Kontos in ein Pfändungsschutzkonto nicht zustimmen, so lassen Sie sich das bitte schriftlich bestätigen und informieren umgehend die für Sie zuständige Verbraucherberatungsstelle oder das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen in Berlin. In solch einer Situation kann in vielen Fällen auch ein kostenfreies Schlichtungsverfahren durch einen Ombudsmann weiterhelfen.

 

 

 

5 - Ist eine Umwandlung in ein P-Konto auch bei einem überzogenem Girokonto möglich?

Auch wenn eine sogenannter Dispo-Kredit in Anspruch genommen wurde, bzw. das Girokonto überzogen ist, ist das kein Hinderungsgrund das bestehende Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Der deutsche Gesetzgeber hat hier ganz eindeutige Vorschriften erlassen. Auch nur hier sind Sozialleistungen vor einer Verrechnung des Kreditinstitutes mit bestehendem Minussaldo für 14 Tage geschützt. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an eine renommierte Schuldnerberatung oder eine Verbraucherberatungsstelle in Ihrer Nähe wird Ihnen weiterhelfen.

 

 

 

 

 

6 - Was wird durch ein P-Konto geschützt?

Das Pfändungsschutzkonto ist im Grunde nichts anderes als ein ganz normales Girokonto, dass für den normalen und handelsüblichen Zahlungsverkehr zur Verwendung kommt. Zusätzlich bietet ein P-Konto eine weitere unbürokratische Schutzfunktion die vor einer Kontopfändung sicher und zuverlässig schützen soll. Durch den automatisch vorhandenen Grundfreibetrag ist mindestens ein Guthaben in Höhe von 1.073,88.- Euro pro Kalendermonat bei einem Gläubigerzugriff geschützt. Weitere Beträge, die für eine Pfändungsfreistellung benötigt werden, können mit entsprechendem Nachweis beantragt, bzw. zum bestehenden Grundfreibetrag hinzugefügt werden. Dadurch erhöht sich beim vorhandenen P-Konto der gesamte Freibetrag der geschützt werden soll.

Da die Anwendung eines Pfändungsschutzkonto sehr einfach und unbürokratisch zu handhaben ist, wird auch nur noch in wenigen Einzelfällen eine gerichtliche Entscheidung benötigt, ebenfalls kann in den meisten Fällen auf eine entsprechende Entscheidung der vollstreckenden Behörde verzichtet werden. Eine Auszahlung an eine Gläubigerpartei wird nur dann von der Bank freigegeben, wenn erfolgte Geldeingänge den unpfändbaren Freibetrag übersteigen sollten. Auch eine Guthabensübertragung aus dem Vormonat - (also der nicht verbrauchte Teil des zu berücksichtigen Freibetrages aus dem Vormonat), ist bei einer Pfändung des aktuellen Kalendermonats geschützt.

 

 

 

7 - Kann man durch die Eröffnung mehrerer P-Konten auch gleichzeitig mehrere Grundfreibeträge nutzen?

Nein, das ist leider nicht möglich und sogar verboten. Jede Person darf nur über ein Pfändungsschutzkonto verfügen, bzw. als Kontoinhaber/in geführt werden. Bei der Eröffnung, bzw. bei der Beantragung eines P-Kontos muss in aller Regel schriftlich versichert werden, dass kein weiteres P-Konto vorhanden ist oder beantragt wurde. Die Kreditinstitute haben  selbstverständlich auch die Möglichkeit diese Angaben zu überprüfen und werden dies im Normalfall auch tun. Eine einfache Anfrage bei der SCHUFA bringt Gewissheit über ein bereits vorhandenes oder beantragtes Pfändungsschutzkonto. Hier sollte man absolut ehrlich sein - falsche Angaben werden ohnehin aufgedeckt und führen im schlimmsten Fall zu einer strafrechtlichen Verfolgung. Solch ein strafbares Verhalten führt auch in den meisten Fällen zum sofortigen Verlust eines P-Konto.

 

 

 

8 - Welche Möglichkeiten habe ich überhaupt mit einem P-Konto?

Nach der Vorgabe des deutschen Gesetzgebers steht bei einem P-Konto der Pfändungsschutz im Vordergrund. Niemand soll nach Vorstellung des Gesetzgebers wegen einer eingehenden Pfändungsverfügung seine monatliche Fixkosten nicht mehr bezahlen können, bzw. im schlimmsten Fall sogar ganz ohne Geld da stehen. Neben dieser wichtigen Schutzfunktion soll ein Pfändungsschutzkonto auch so wie ein normales Girokonto genutzt werden können - also für Bargeldabhebungen, Daueraufträge, Überweisungen, genauso können bei einem P-Konto Lastschriften abgebucht werden.

Aber es kann auch Unterschiede zwischen einem P-Konto und einem normalen Girokonto geben. Bankdienstleistungen die eine entsprechende Bonitätseinstufung voraussetzen sind vom sogenannten “Prinzip der Gleichheit” ausgeschlossen. So kann es möglich sein, dass z.B. Inhaber/innen eines P-Konto keine Kreditkarte von Ihrer Bank zur Verfügung gestellt bekommen.

Achtung: Mit Urteil vom 16. Juli 2013, Aktenzeichen: XI ZR 260/12, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Wegfall dieser Leistungen nicht automatisch mit der Umwandlung eines bereits vorhanden Girokontos erfolgen darf.

 

 

 

9 - Kann ein P-Konto auch als Gemeinschaftskonto geführt werden?

Auch hier zeichnet sich ganz eindeutig der Unterschied zwischen einem normalen Girokonto und einem Pfändungsschutzkonto ab. Ein Girokonto ohne Pfändungsschutz, kann ohne weiteres  als Gemeinschaftskonto geführt werden. Diese Möglichkeit bleibt bei einem P-Konto verwehrt. Ein Pfändungsschutzkonto kann immer nur als Einzelkonto geführt und beantragt werden. Wenn bisher ein gemeinsames Girokonto besteht, so muss dieses vor einer Umwandlung in ein P-Konto zuallererst auf einen Kontoinhaber umgeschrieben werden.

Der /die “verbleibende” Kontoinhaber/in muss unter diesen Umständen entscheiden, ob ein weiteres und separates P-Konto, (mit eigenem Grundfreibetrag von 1.073,88.- Euro, inkl. evtl. zusätzlicher Pfändungsfreibeträge), auf den eigenen Namen eingerichtet werden soll, oder ob eine Verfügungsberechtigung über das bisherige und nun umgewandelte Pfändungsschutzkonto ausreicht. Ein eigenes P-Konto ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der “verbleibende” Kontoinhaber des vorherigen Gemeinschaftskontos über eigene Einkünfte verfügt und natürlich auch bei einer drohenden Kontopfändung. Sollte das gemeinschaftliche Girokonto bereits gepfändet sein, kann es zu Schwierigkeiten kommen, das aktuelle Kontoguthaben zu schützen. In besagtem Falle sollten Sie sich rechtzeitig um rechtlichen Rat bemühen..

Achtung: Um bereits im Voraus Probleme mit Pfändungen erst gar nicht aufkommen zu lassen, sollten bestehende Gemeinschaftskonten schon frühzeitig in einzelne und separate Konten getrennt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits eine Überschuldungssituation eingetreten ist und daher mit Kontopfändungen gerechnet werden muss.

 

10 - Mit welchen Kosten habe ich bei einem P-Konto zu rechnen?

Für die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto dürfen vom kontoführenden Kreditinstitut keine Kosten oder Gebühren berechnet werden. Eine Umwandlung muss prinzipiell kostenfrei erfolgen - das schreibt der Gesetzgeber so vor. Ganz anders sieht bei den Kosten für die Kontoführung aus. In den wenigsten Fällen wird solch ein Konto zum Null-Tarif zu haben sein. Das liegt daran, dass hier der Gesetzgeber den kontoführenden Kreditinstituten keine Vorgaben zu Gebührenerhebung macht. Allerdings geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Gebühren in einem angemessenen Kostenrahmen eines normalen Girokontos bewegen. Da es sich bei einem Pfändungsschutzkonto nicht um ein gesondertes Kontenmodell handelt, sondern ein P-Konto lediglich eine zusätzliche Schutzfunktion bietet, dürfen auch die Kontoführungsgebühren nicht erhöht werden. Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz in drei unterschiedlichen Urteilen vom 13. November 2012, Aktenzeichen: XI ZR 145/12 und XI ZR 500/11, sowie mit Urteil vom 16.Juli 2013, Aktenzeichen: XI ZR 260/12, bestätigt.

 

 

 

11 - Besteht die Möglichkeit überhöhte Gebühren Entgelte für ein P-Konto zurückzufordern?

Für den zusätzlichen Schutz eines P-Kontos hatten etliche Kreditinstitute in der Vergangenheit weitere und erhöhte Kosten berechnet. Im direkten Vergleich mit einem normalen Girokonto sind hier monatliche Mehrkosten für Überweisungen, Lastschriften und die allgemeine Kontoführungsgebühr berechnet worden. Diese erhobenen Mehrkosten wurden monatlich mit einer Summe  zwischen 2,00.- Euro und 15,00.- Euro abgerechnet. Die Verbraucherzentrale bietet hier ein Musteranschreiben an, um Banken und Sparkassen in schriftlicher Form aufzufordern, die nach den BGH-Urteilen ungerechtfertigten Kosten und Gebühren zurückzuerstatten. Kontoauszuge die dieser Rückforderungskorrespondenz beigefügt werden, sollten so dokumentiert sein, dass genau ersichtlich ist, dass das kontoführende Kreditinstitut nach der erfolgten Umwandlung in ein P-Konto höhere Kosten und Gebühren erhoben hat. Hier reicht es völlig aus, einen Kontoauszug vor und einen Kontoauszug nach erfolgter Umwandlung beizulegen. Selbstverständlich kann auch der entsprechende Umstellungsvertrag, aus der die neue Preisgestaltung des aktuellen P-Konto ersichtlich ist, als Nachweis und Beleg zur Verwendung kommen.

12 - Kann ein bestehender Dispokredit bei der Umstellung auf ein P-Konto automatisch entzogen werden?

Bonitätsgebundene Leistungen wie z.B. der bestehende Dispokredit oder Kreditkarten dürfen bei einer Umstellung auf ein Pfändungsschutzkonto nicht automatisch entzogen werden. Diese bonitätsabhängigen Zusatzleistungen müssen nach den den geltenden Geschäftsbedingungen vom kontoführenden Kreditinstitut gekündigt werden. Durch diese Vorgehensweise wir dem Kunden Zeit gegeben, das Konto wieder ausgleichen und zurückführen zu können. Wurden bei einer Kontoumstellung auf ein P-Konto die o.g. Zusatzleistungen jedoch automatisch und unzulässigerweise von der Bank beendet, so besteht mit Hilfe dieses Musterbriefs die Möglichkeit Widerspruch einzulegen, um damit in einer gütlichen und außergerichtlichen Vereinbarung die Überziehung des Kontos ausgleichen zu können.

 

 

 

13 - Darf die Bank Kontoleistungen einstellen, wenn eine Umstellung auf ein P-Konto erfolgt?

Lastschriften, Onlinebanking, Überweisungen, das Nutzen des Bankterminals, z.B. um Geld abzuheben usw., sind Leistungen eines Girokontos die bonitätsunabhängig bei einem normalen Girokonto zur Verfügung stehen. Diese besagten Leistungen müssen auch nach erfolgter Umstellung auf ein P-Konto weiter erhalten bleiben - so der Gesetzgeber. Bei einem Pfändungsschutzkonto handelt es sich laut Gesetzgeber nämlich nicht um ein neues oder separates Kontenmodell, lediglich ein zusätzlicher Pfändungsschutz kommt bei einer Umwandlung auf ein P-Konto hinzu. Wurden o.g. Kontoleistungen gesperrt oder stehen diese nicht mehr vollständig zur Verfügung, sollten betroffene Bankkunden auch hier in schriftlicher Form widersprechen und darauf bestehen, dass diese Kontoleistungen umgehend wieder aktiviert werden. Entsprechenden Musterbrief finden Sie hier.

14 - Besteht die Möglichkeit ein P-Konto auch zu überziehen?

Der Kunde muss davon ausgehen, dass bei einem Pfändungsschutzkonto Kontoleistungen die im Normalfall bonitätsabhängig sind, bei einem P-Konto nicht mehr angeboten werden. Da der Schutzschirm bei einer Pfändung nur für Guthaben zur Anwendung kommt, wird auch dringend davon abgeraten ein Pfändungsschutzkonto zu überziehen, wenn das überhaupt möglich ist. Für P-Konten, die sich im Minus befinden, gibt es einen Schutz vor Verrechnung. Dieser Verrechnungsschutz gilt allerdings nur für Sozialleistungen.In einem Zeitraum von 14 Tagen ist die Bank dazu verpflichtet, das Geld für den Kunden zur Verfügung zu stellen. Vom Kreditinstitut dürfen lediglich die Gebühren für die Kontoführung verrechnet werden. Weitere, bzw. andere Geldeingänge sind bei einem überzogenen Pfändungsschutzkonto nicht vor einer Verrechnung geschützt. Der deutsche Gesetzgeber hat allerdings auch kein Verbot erlassen, das Geldhäuser ihren Kunden bei einem P-Konto ein Überziehungsrahmen einrichten dürfen.

 

 

 

15 - Können auf einem P-Konto Sparrücklagen gebildet werden?

Ein Pfändungsschutzkonto ermöglicht auch betroffenen Menschen kleine Sparrücklagen bilden zu können. Mit einem P-Konto ist es möglich, das Restguthaben, also den nicht verbrauchten Teil des monatlichen Pfändungfreibetrages auf den Folgemonat zu übertragen. Somit steht im darauffolgenden Monat also der aktuelle hinterlegte Freibetrag zur Verfügung, zusätzlich kommt der nicht verbrauchte Teil des Pfändungsfreibetrages aus dem Vormonat hinzu. Es entsteht also ein größerer Pfändungsfreibetrag als der normale Grundfreibetrag und ggf. weiterer vorhandener Freibeträge.

Achtung: Der Kontoinhaber eines P-Konto muss allerdings darauf achten, dass im folgenden Monat zuerst einmal der übertragene Geldbetrag des Vormonats vollständig verbraucht wird. Im Gegenzug kann dann das Geld, bzw. der nicht verbrauchte neue Freibetrag aus dem aktuellen Monat wieder in den darauffolgenden Monat übertragen werden, usw. Somit kann sogar mit einem P-Konto ein kleines Finanzpolster geschaffen werden.

Achtung: Wenn sich Ihre monatlichen Geldeingänge innerhalb der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze bewegen und für den darauffolgenden Kalendermonat jeweils zum Monatsende auf Ihrem P-Konto verbucht werden, haben Sie bei diesem Fallbeispiel die einmalige Übertragung in den darauffolgenden Monat bereits “verbraucht”. In diesem Beispiel ist die Möglichkeit nicht gegeben eine weitergehende Übertragung in den übernächsten Kalendermonat zu veranlassen, um damit finanzielle Rücklagen bilden zu können.

 

16 - Können mit einem P-Konto auch Geldeingänge über den Grundfreibetrag hinaus geschützt werden?

Wenn Inhaber/innen eines Pfändungsschutzkonto noch weitere unterhaltsberechtigte Personen zu versorgen haben, also Personen denen sie zur gesetzlichen Unterhaltszahlung verpflichtet sind, können außer dem automatischen Grundfreibetrag in Höhe von 1.073,88.- Euro auch noch weitere Freibeträge berücksichtigt werden. Das gleiche gilt wenn auf das vorhandene P-Konto Sozialleistungen, (z.B. SGB XII, also Sozialhilfe, Hartz4 Leistungen nach SGBII, usw.), für Sie und Personen Ihrer Bedarfsgemeinschaft überwiesen werden. Dabei ist es bei einer Bedarfsgemeinschaft völlig unerheblich ob hier gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen gegeben sind oder nicht. Dies gilt, z.B. bei Pflegekindern, Lebenspartner oder Patchworkfamilien.

Es gilt also der Grundsatz:

  • Für jede weitere unterhaltberechtigte Person kann ein weiterer Pfändungsfreibetrag zum automatisch vorhandenen Grundfreibetrag zusätzlich beantragt werden.
  • Bei Erhalt von Sozialleistungen die auf das P-Konto überwiesen werden, gilt der o.g. Grundsatz ebenso - mit der Ausnahme, dass in einer Bedarfsgemeinschaft auch für nicht-unterhaltsberechtigte Personen ein weiterer Freibetrag gewährt wird.

 Alle weiter infrage kommenden Freibeträge müssen eigenständig und separat bei einer geeigneten Stelle beantragt werden und dem kontoführenden Kreditinstitut eingereicht werden.

Für die erste zusätzliche Person kann ein weiterer Freibetrag in Höhe von 404,16.-  Euro berücksichtigt werden, für alle weiteren Personen können jeweils 225,17.-  Euro bescheinigt werden. Durch den automatisch vorhandenen Grundfreibetrag in Höhe von 1.073,88.- Euro, inkl. weiterer beantragter und bescheinigter Freibeträge, kann ein Ehepaar mit zwei Kindern einen Pfändungsfreibetrag in Höhe von insgesamt 1.928,38.- Euro erlangen. Über diesen Freibetrag hinaus kann mit einem P-Konto auch das eingehende Kindergeld mit entsprechender Bescheinigung, (z.B. Kindergeldkasse), geschützt werden. Ein weiterer Schutz kann ebenso für laufende, als auch einmalige Sozialleistungen beantragt werden. Darunter fallen z.B. Leistungen für bestimmte Sonderfälle, weiterhin Zahlungen um einen evtl. finanziellen Mehrbedarf neutralisieren zu können, sowie Geldzahlungen um gesundheitliche, körperliche und geistige Schäden, z.B. durch das Pflegegeld, “ausgleichen” zu können.

Im oben genannten Beispiel würde die vierköpfige Familie (Ehepaar mit zwei Kindern), inkl. der Freibeträge für das Kindergeld über einen Gesamtpfändungsfreibetrag in Höhe von insgesamt 2.312,38.- Euro pro Kalendermonat verfügen. Bis zu dieser Höhe würde das Guthaben auf einem P-Konto sicher und unbürokratisch geschützt sein.

 

 

 

17 - Wer kann zusätzliche Freibeträge für das P-Konto bescheinigen?

Damit Freibeträge auf einem P-Konto berücksichtigt werden können, müssen diese mit entsprechenden Bescheinigen nachgewiesen werden. Es gibt gleich mehrere geeignete Stellen die diese erforderlichen Bescheinigungen ausstellen dürfen. Dazu gehören natürlich geeignete Schuldnerberatungsstellen, Rechtsanwälte und Steuerberater, Sozialleistungsträger, die Kindergeldkasse, auch Arbeitgeber haben die Möglichkeit solche Bescheinigungen zu erstellen. Allerdings sind alle hier genannten Stellen nicht dazu verpflichtet auch solch eine Bescheinigung ausstellen zu müssen.

Weiterhin müssen die kontoführenden Kreditinstitute auch Leistungsbescheide über Sozialleistungen akzeptieren. Das Gleiche gilt auch bei elektronisch erstellten Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Allerdings muss hier erkennbar sein, dass Unterhaltsverpflichtungen für weitere Personen bestehen, damit der entsprechende Gehaltsnachweis auch als geeignete Bescheinigung anerkannt wird. Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AGSBV) und die Deutsche Kreditwirtschaft stellen gemeinsam eine Musterbescheinigung zur Verfügung, mit der die Abwicklung erleichtert wird und so auch gleichzeitig unnötige Bürokratie vermieden wird.

Sollten Sie auch bei diesen Stellen nicht die gewünschte Bescheinigung erhalten oder das kontoführende Kreditinstitut tut diesen Nachweis nicht anerkennen, so besteht immer noch die Möglichkeit sich an das zuständige Vollstreckungsgericht zu wenden. Im Falle dass es sich bei der Pfändung um einen öffentlichen Gläubiger handeln sollte, ist es die vollstreckende Behörde die auf Antrag den Pfändungsfreibetrag anerkennen und bestimmen kann.

 

 

 

18 - Ist die Bescheinigung für das P-Konto unbefristet gültig?

Die Dauer der Gültigkeit hängt vom jeweiligen Kreditinstitut ab. Letztendlich hat die Bank zu entscheiden wann und zu welchem Zeitpunkt eine neue Bescheinigung vorzulegen ist. Dadurch besteht für den Kontoinhaber die Möglichkeit, sich frühzeitig um eine entsprechende Folgebescheinigung zu bemühen um diese fristgerecht bei der Bank einreichen zu können. Inhaber eines Pfändungsschutzkonto sollten deshalb von sich aus aktiv werden, sich diesen Fristablauf notieren und dabei evtl. Wartezeiten einplanen die für die Beschaffung der neuen Bescheinigung ggf. anfallen können.

 

 

 

19 - Welche Möglichkeiten gibt es, wenn die bereits berücksichtigten Freibeträge nicht ausreichen, um das tatsächliche pfändungsfreie Existenzminimum zu sichern?

In einer nicht unerheblichen Zahl der Fälle kommt es vor, dass das tatsächliche Einkommen höher ist als der Pfändungsfreibetrag der bei einem P-Konto mit ergänzenden Bescheinigungen berücksichtigt wird. Hier entsteht also ein ungeschützter Differenzbetrag zwischen tatsächlichem Einkommen und vorhandenem Pfändungsfreibetrag. Bei einer Pfändung besteht die Möglichlichkeit beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen entsprechenden Antrag auf eine individuelle Kontenfreigabe einzureichen. Hier würde dann als Maßstab die gesetzliche Pfändungstabelle zur Anwendung kommen. Bei einer Pfändung durch einen öffentlichen Gläubiger gilt genau dasselbe - der einzige Unterschied besteht darin, das o.g. Antrag auf individuelle Kontenfreigabe nicht beim zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen ist, sondern direkt bei der vollstreckenden Behörde.

Um eine bessere Ausnutzung der vorhandenen Pfändungsfreibeträge erreichen zu können, sollte versucht werden eingehende Kontoeingänge zu reduzieren. Durch kleine und ganz legale Tricks ist das auch schnell und unbürokratisch zu machen. So kann z.B. der Sozialleistungsträger darum gebeten werden, die monatliche Miete direkt an den Vermieter zu bezahlen. Bei Arbeitgebern bestehen hier sogar noch vielfältigere Möglichkeiten - z.B. das ein Teil des auszuzahlenden Gehalts beispielsweise als Tankgutschein verrechnet wird. So lassen sich schnell und unbürokratisch “unnötige” Geldeingänge auf dem P-Konto reduzieren und der entsprechende Freibetrag kann besser und sinnvoller genutzt werden.

Weiterhin kann ebenfalls veranlasst werden, Gutschriften, bzw. eingehende Gelder direkt auf ein eigenes und separates Pfändungsschutzkonto der empfangsberechtigten  Person auszahlen zu lassen. So sollten z.B. Geldeingänge in Form von Unterhaltsvorschuss oder weitere Unterhaltszahlungen immer direkt auf ein eigenes P-Konto der unterhaltberechtigten Person angewiesen werden, da diese Geldeingänge nicht mit einer Bescheinigung berücksichtigt werden können. Diese Gelder wären daher also auch nicht geschützt.

 

20 - Wie verhält es sich bei einer doppelten Pfändung von Girokonto und Arbeitsentgeld?

Wenn bei Ihrem Arbeitgeber bereits eine Lohn- und Gehaltspfändung vorliegt und Ihnen dadurch nur der ohnehin unpfändbare Teil Ihres Gehalts auf Ihr P-Konto überwiesen wird, müssen Sie trotzdem aktiv werden. Sollte nämlich der Überweisungsbetrag (nach erfolgter Lohnpfändung) noch höher sein als der auf Ihrem P-Konto bereits berücksichtigte Freibetrag, muss beim zuständigen Vollstreckungsgericht für Ihr P-Konto ein zusätzlicher Freigabebeschluss beantragt werden. Bei einem öffentlichen Gläubiger muss der o.g. Freigabebeschluss für den weiteren Schutz Ihres Pfändungsschutzkonto direkt bei der vollstreckenden Behörde beantragt werden.

Sollten Sie wechselnde oder sehr stark schwankende Einkommensbezüge beziehen (z.B. durch regelmäßige Überstunden, Arbeit an Wochenenden, Schichtzuschläge, Provisionsbasis, erfolgsorientierte Arbeit, usw.) kann auch ein sogenannter Blankettbeschluss beantragt werden. Durch diesen Beschluss wird Ihnen dann jeweils auf Ihrem P-Konto der tatsächliche Geldbetrag freigestellt, der von Ihrem Arbeitgeber zu Überweisung angewiesen wurde. Dadurch entfällt für Sie der monatliche “Besuch” beim Gericht.

21 - Zu welchem Zeitpunkt muss ein "normales" Girokonto bei einer drohenden Pfändung auf ein P-Konto umgestellt werden?

Auch nach bereits erfolgtem Pfändungseingang kann ein normales Girokonto immer noch in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. So kann auch noch im nachhinein der gewünschte Pfändungsschutz zur Geltung kommen. Hier muss ein entsprechender Antrag beim kontoführenden Kreditinstitut eingereicht werden. Von gesetzlicher Seite ist die Bank dazu verpflichtet das bisherige Girokonto innerhalb von vier Banktagen in ein P-Konto umzuwandeln. Auf dem dann neu eingerichteten Pfändungsschutzkonto kommen die gesamten Pfändungsfreibeträge sogar rückwirkend zur Geltung - und zwar ab dem Zeitpunkt wo die Pfändungszustellung erfolgt ist, bzw. das Konto gepfändet wurde. Um in den Genuss dieser Vorteile zu kommen, muss die Umwandlung innerhalb von vier Kalenderwochen seit Erhalt des Pfändungsbeschlusses erfolgen.

 

 

 

22 - Was ist wenn immer nur unpfändbare Beträge auf das Konto gehen - welche Möglichkeiten gibt es?

Wenn Geldeingänge regelmäßig unterhalb der Freibetragsgrenze zur Verbuchung auf dem P-Konto eingehen, besteht die Möglichkeit die Anordnung der Unpfändbarkeit beim zuständigen Vollstreckungsgericht zu beantragen. Die Anordnung der Unpfändbarkeit wird gemäß §850 i ZPO beantragt und gilt für längstens zwölf Monate. In diesem Zeitraum der Unpfändbarkeit werden alle eingehenden Pfändungen “neutralisiert” und laufen ins Leere. Dabei müssen die kontoführenden Kreditinstitute weder irgendwelche Freibeträge beachten, noch ist eine weitere Überwachung erforderlich. Für alle Inhaber eines P-Kontos die regelmäßig und permanent Einkünfte unterhalb des Freibetrages erhalten ist das die Möglichkeit der ersten Wahl. Auch bei einer doppelten Pfändung von Erwerbseinkommen und Kontopfändung kann diese Möglichkeit zur Anwendung kommen.

Anhand von Kontoauszügen kann hier der geeignete Nachweis erbracht werden, dass in den zurückliegenden sechs Monaten hauptsächlich unpfändbare Geldbeträge eingegangen sind. Gleichzeitig muss hier in nachvollziehbarer Form glaubhaft gemacht werden, dass auch in den kommenden zwölf Kalendermonaten meist nur unpfändbare Geldbeträge auf dem P-Konto eingehen werden. Ausnahmen darf es geben. So sind kleinere und einmalige Geldeingänge, (z. B. durch eine einmalige Rückerstattung von Nebenkosten), unerheblich und fallen bei dieser Regelung auch nicht ins Gewicht.

 

 

23 - P-Konto und Verbraucherinsolvenz - geht das?

Auch bei bei einem beantragten oder laufenden Verbraucherinsolvenzverfahren behält das Pfändungsschutzkonto mit entsprechenden Freibeträgen seine Gültigkeit. Ein P-Konto muss vom Insolvenzverwalter nicht mehr freigegeben werden. Der Inhaber eines solchen P-Konto kann trotz Insolvenzverfahrens unter Berücksichtigung seiner Freibeträge über sein Guthaben frei verfügen.

Achtung: Vor der Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sollte ein bestehendes Girokonto auf alle Fälle in ein geschütztes P-Konto umgewandelt werden - auch dann wenn gegenwärtig noch keine Pfändungen zu erwarten sind oder vorliegen.

 

 

 

24 - Das Verfahren zur Regelinsolvenz - die Anwendungsbereiche

Das Verfahren bei einer Regelinsolvenz kommt bei juristischen Personen zu Anwendung. Bei natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages selbstständig tätig sind kommt das Regelinsolvenzverfahren ebenfalls zur Anwendung.

Weiterhin fallen unter das Regelinsolvenzverfahren Personen die in der Vergangenheit selbstständig waren und deren wirtschaftlichen und finanziellen Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind, weil mehr als zwanzig Gläubigerparteien involviert sind. Bei Personen bei denen noch Forderungen aus ehemaligen Arbeitsverhältnissen bestehen, kommt ein Regelinsolvenzverfahren nach § 304 InsO ebenfalls zur Anwendung.

Auch ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer (Allein-Gesellschafter) einer GmbH haben nach Auffassung des Bundesgerichtshof eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Das rechtskräftige Urteil des BGH ist mit Beschluss vom 22. September 2005 unter dem Aktenzeichen: IX ZB 55/04 ergangen.

Für eine weitere Abgrenzung ist unter der Berücksichtigung der Fragestellung ob bei einer Schuldnerpartei mehr als neunzehn Gläubiger vorhanden sind, folgender Sachverhalt zu berücksichtigen. Die Frage muss hier direkt und unmittelbar auf die vorhandene Gläubigeranzahl abgestellt sein - ganz unabhängig davon ob ein Gläubiger mehrere Einzelforderungen gegen die Schuldnerpartei geltend macht. Mit Datum vom 22. September 2005 hat der Bundesgerichtshof, unter dem Aktenzeichen: IX ZB 55/04, diesen Beschluss erlassen.

Der Wortlaut “Forderungen aus Arbeitsverhältnissen” beinhaltet Forderungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitgeber. Des Weiteren werden auch Ansprüche auf Bezahlung von Lohnsteuerabgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung berücksichtigt - Urteil des Bundesgerichtshof mit Datum vom 22. September  2005, Aktenzeichen: IX ZB 55/04.

Die hier zugrunde liegenden Sachverhalte besitzen ihre Gültigkeit auch in Gegebenheiten einer Durchgriffshaftung. Hat also der Schuldner als ehemaliger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH die finanziellen Schuldverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt oder der gesetzlichen Krankenkasse (GKK) nicht bezahlt, bzw. ausgeglichen, kann er auf Grund dieser Nichtbezahlung von Steuern und Sozialabgaben persönlich in Haftung genommen werden - Beschluss des Bundesgerichtshof mit Datum vom 22. September 2005, Aktenzeichen: IX ZB 55/04.

 

 

 

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