Das Insolvenzverfahren

1 - Die Grundlagen bei einem Insolvenzverfahren

Zum 01.Januar 1999 ist das Gesetz zur Insolvenzordnung (InsO) vom 05. Oktober 1994 in Kraft getreten. Die bis dahin geltenden Bestimmungen der bisherigen Vergleichsordnung (VglO), der Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) und der Konkursordnung (KO) wurden durch das in kraft treten der aktuellen Insolvenzordnung abgelöst.

Sinn, Zweck und Ziel des Insolvenzverfahren soll es sein, die jeweiligen Gläubigerparteien eines zahlungsunfähigen Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. Hierzu kann das evtl. vorhandene Guthaben der Schuldnerpartei zur wirtschaflichen und finanziellen Verwertung kommen. Durch den realisierte Verwertungserlös sollen damit die vorhandenen Gläubiger befriedigt werden können (§ 1 InsO).

Zum Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) und zur Einzelzwangsvollstreckung nach geltender Zivilprozessordnung (ZPO) steht die Insolvenzverordnung in einer Gegensätzlichkeit. Bei den beiden vorangegangenen Erläuterungen konnten die Rechte der Gläubiger ganz individuell und separat geltend gemacht werden.

Bei der Insolvenzordnung bestehen jedoch auch noch weitere Lösungsmöglichkeiten. Gerade bei diesen weitereichenden Möglichkeiten soll eine Sanierung des Unternehmens ermöglicht werden.

Die Insolvenzverordnung kann für natürliche Personen und auch gleichermaßen für juristische Personen zur Anwendung kommen - sie gilt also genauso für Kaufleute wie auch Verbraucher.

Bei der Insolvenzordnung gibt es verschiedene Verfahrenskonturen zu unterscheiden. So unterteilt sich die Insolvenzverordnung in das Verbraucherinsolvenzverfahren, sowie das Regelinsolvenzverfahren. Hinzu kommt noch das Restschuldbefreiungsverfahren. Dieses Verfahren ist insbesondere für natürliche Personen - also Verbraucher von Bedeutung. Mit Hilfe des Restschuldbefreiungsverfahren können nicht mehr zahlungsfähige Personen von dem im Insolvenzverfahren nicht getilgten Schuldverbindlichkeiten trotzdem befreit werden - hier kommt § 1 Satz 2 InsO9 zur Anwendung.

Im Folgenden zitierte Entscheidungen des Bundesgerichtshof (BGH) können unter der Angabe des Aktenzeichen auf der Homepage des BGH aufgerufen werden.

 

2 - Das Verfahren zur Regelinsolvenz - die Anwendungsbereiche

Das Verfahren bei einer Regelinsolvenz kommt bei juristischen Personen zu Anwendung. Bei natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages selbstständig tätig sind kommt das Regelinsolvenzverfahren ebenfalls zur Anwendung.

Weiterhin fallen unter das Regelinsolvenzverfahren Personen die in der Vergangenheit selbstständig waren und deren wirtschaftlichen und finanziellen Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind, weil mehr als zwanzig Gläubigerparteien involviert sind. Bei Personen bei denen noch Forderungen aus ehemaligen Arbeitsverhältnissen bestehen, kommt ein Regelinsolvenzverfahren nach § 304 InsO ebenfalls zur Anwendung.

Auch ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer (Allein-Gesellschafter) einer GmbH haben nach Auffassung des Bundesgerichtshof eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Das rechtskräftige Urteil des BGH ist mit Beschluss vom 22. September 2005 unter dem Aktenzeichen: IX ZB 55/04 ergangen.

Für eine weitere Abgrenzung ist unter der Berücksichtigung der Fragestellung ob bei einer Schuldnerpartei mehr als neunzehn Gläubiger vorhanden sind, folgender Sachverhalt zu berücksichtigen. Die Frage muss hier direkt und unmittelbar auf die vorhandene Gläubigeranzahl abgestellt sein - ganz unabhängig davon ob ein Gläubiger mehrere Einzelforderungen gegen die Schuldnerpartei geltend macht. Mit Datum vom 22. September 2005 hat der Bundesgerichtshof, unter dem Aktenzeichen: IX ZB 55/04, diesen Beschluss erlassen.

Der Wortlaut “Forderungen aus Arbeitsverhältnissen” beinhaltet Forderungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitgeber. Des Weiteren werden auch Ansprüche auf Bezahlung von Lohnsteuerabgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung berücksichtigt - Urteil des Bundesgerichtshof mit Datum vom 22. September 2005, Aktenzeichen: IX ZB 55/04.

Die hier zugrunde liegenden Sachverhalte besitzen ihre Gültigkeit auch in Gegebenheiten einer Durchgriffshaftung. Hat also der Schuldner als ehemaliger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH die finanziellen Schuldverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt oder der gesetzlichen Krankenkasse (GKK) nicht bezahlt, bzw. ausgeglichen, kann er auf Grund dieser Nichtbezahlung von Steuern und Sozialabgaben persönlich in Haftung genommen werden - Beschluss des Bundesgerichtshof mit Datum vom 22. September 2005, Aktenzeichen: IX ZB 55/04.

 

 

 

3 - Das Insolvenzverfahren - zu Beginn der Eröffnungsantrag oder der Fremdantrag?

Damit ein Insolvenzverfahren überhaupt durchgeführt und realisiert werden kann, muss ein entsprechender Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden. Dieser entsprechende Antrag kann entweder von einer Gläubigerpartei eingereicht werden oder auch vom Schuldner selbst. 

Hier wird unterschieden:

  • der Fremdantrag bei Einreichung von einer Gläubigerpartei
  • der Eigenantrag bei der Einreichung durch den Schuldner

Beide Anträge beziehen sich auf § 13 der Insolvenzordnung, (InsO).
Von behördlicher Seite wird ein Insolvenzverfahren nicht eingeleitet.

 

 

 

4 - Der Fremdantrag

Im Grunde genommen kann jede Gläubigerpartei einen entsprechenden Antrag auf Eröffnung des Insolvensverfahren über das Vermögen der Schuldnerpartei beantragen.

Hier sind jedoch verschiedene Voraussetzung zu erfüllen:

  • der Gläubiger muss ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekunden und nachweisen
  • vom Gläubiger eine Forderung gegenüber der Schuldnerpartei besteht
  • der Gläubiger muss den Grund der Eröffnung glaubhaft machen

Diese Voraussetzungen beziehen sich auf § 14 der Insolvenzordnung, (InsO).
Wenn der Insolvenzantrag der Gläubigerpartei nur dem Mittel dient auf den Schuldner Druck auszuüben, ist ein rechtliches Interesse nicht vorhanden - der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist daher abzulehnen.

Als Glaubhaftmachung der berechtigten Forderung eines Gläubigers gegen die Schuldnerpartei können folgende Dokumente als Nachweise dienen:

  • gerichtliche Urteile
  • Vollstreckungsbescheide
  • Rechnungen
  • Lieferscheine
  • Vertäge aus den die Forderung eindeutig hervorgeht
  • Lieferscheine
  • ein finanzielles Schuldanerkenntnis
  • sonstige geeignete Nachweise und Dokumente

Allerdings kann hier keine pauschale Antwort darauf gegeben werden, inwieweit solche o.g. Dokumente und Belege im einzelnen Fall zu bewerten sind und ob diese dann tatsächlich als geeignete und anzuerkennende Nachweise ausreichen. Hier kommt es immer auf den einzelnen und individuellen Fall an, der deshalb auch immer separat beurteilt werden muss. Als Nachweis kann unter Umständen auch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung anerkannt werden.

Bei einem Fremdantrag kann als Grund der Eröffnung der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO in Betracht kommen. Bei einer Überschuldung einer juristischen Person kann bei einem Fremdantrag auch z.B. die besagte Überschuldungssituation selbst als Eröffnungsgrund zur Geltung kommen - § 19 InsO. Als geeigneter Nachweis dienen u.a. Urkunden und Belege woraus klar hervorgeht, dass bisherige Versuche einer Zwangsvollstreckung beim Schuldner erfolglos verlaufen sind. In diesem Beispiel würde eine sogenannte Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers als geeigneter Nachweis anerkannt werden. Aber auch hier in diesem Beispiel können andere Gegebenheiten oder eine geeignete eidesstattliche Versicherung, die in Kausalität des Eröffnungsgrund erbracht wird, im einzelnen und individuellen Fall ausreichend sein.

Sollte die o.g. Voraussetzungen bei einem Fremdantrag durch eine Gläubigerpartei nicht erfüllt werden, wird das Insolvenzgericht diesen Antrag beanstanden. In diesem Fall besteht für den Gläubiger die Möglichkeit die beanstandeten Mängel des Insolvenzgerichts zu beheben oder den eingereichten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückzunehmen.

 

 

 

 

5 - Der Eigenantrag

Prinzipiell kann jede/r Betroffene, soweit Er/Sie dem Verfahren zur Regelinsolvenz unterfällt, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Hierzu kann der Schuldner direkt entsprechenden Insolvenzeröffnungsantrag beim zuständigen Insolvenzgericht einreichen.

Auch bei einem Eigenantrag müssen “geeignete” Eröffnungsgründe vorhanden sein. Eröffnungsgründe sind:

Auch der Eröffnungsgrund einer nur drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO kann hier berücksichtigt werden

Bei einem eingereichten Eigenantrag benötigt es bei der Darlegung des Eröffnungsgrund keiner besonderen Glaubhaftmachung. Allerdings muss auch hier dem Insolvenzgericht der Grund der Eröffnung transparent, verständlich und nachvollziehbar dargelegt werden - Beschluss des Bundesgerichtshof mit Datum vom 12. Dezember 2002 unter dem Aktenzeichen: IX ZB 426/02.

Bei der Einreichung eines Eigenantrages ist es wichtig parallel ein vollständiges Forderungs - und Gläubigerverzeichnis anzufügen. Für korrekte Angaben und die Vollständigkeit der beim Insolvenzgericht eingereichten Angaben ist die Schuldnerpartei selbst verantwortlich. Die Richtigkeit dieser Angaben hat der Schuldner zu gewährleisten - § 13 Abs.1, Satz 3 u.7, InsO

Weitere Anforderungen und Bedingungen sind vom Schuldner zu erbringen, wenn dieser einen noch nicht abgewickelten Gewerbebetrieb unterhält. Hier müssen auch Nachweise und Belege zum Umsatz, zur Bilanz-Summe, bzw. zur durchschnittlichen Anzahl der Mitarbeiter erbracht werden. Diese Angaben beziehen sich dann immer auf das vorausgegangene Geschäftsjahr. Eine entsprechende Erklärung, dass alle gemachten Angaben vollständig, wahrheitsgemäß und richtig gemacht wurden, ist dem einzureichenden Eröffnungsantrag beizufügen.

Sind beim eingereichten Eigenantrag die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt, bzw. unzureichend erfüllt, wird das Insolvenzgericht diesen Eigenantrag beanstanden. Der Schuldner erhält dann vom Insolvenzgericht die Möglichkeit zur Nachbesserung, bzw. die Möglichkeit die beanstandeten Mängel zu beheben. Sollten wieder Erwarten diese vom Insolvenzgericht beanstandeten Mängel vom Schuldner nicht behoben werden, ist der Antrag auf Eröffnung als unzulässig anzusehen - der vom Schuldner eingereichte Eröffnungsantrag wird dann vom Insolvenzgericht abgewiesen.

Bei der Insolvenzordnung besteht nur die Möglichkeit einen Antrag auf Insolvenz selbst einzureichen. Die außerhalb der Insolvenzordnung bestehende gesetzliche Pflicht bei einer Überschuldungssituation oder bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätenstens jedoch nach drei Kalenderwochen einen Antrag auf eine Insolvenz stellen zu müssen, muss hier noch einmal separat abgegrenzt werden.

Diese gesetzliche Verpflichtung kommt zum Tragen für den:

  • GmbH-Geschäftsführer nach § 64 Abs. 1 GmbH
  • Vorstand eines Vereins nach § 42 Abs. 2 BGB
  • Auch in weiteren Gesetzen ist eine Antragspflicht verankert und wird durch diese Gesetze geregelt. Sollte eine betroffene Person vorsätzlich nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag beantragen, so stellt diese Handlungsweise unter Umständen eine strafbare Handlung dar, ggf. unterliegt diese Person dann auch der persönlichen Haftung.
  • Die o.g. gesetzliche Regelung gilt nicht für natürliche Personen. Für diesen Personenkreis besteht kein gesetzlicher Zwang einen Insolvenzantrag über das eigene Vermögen einzureichen. Um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können, muss jedoch unter allen Umständen ein eigener Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden - § 287, Abs.1 InsO.

 

 

 

6 - Das Eröffnungsverfahren

Vor einer Entscheidung über den eingereichten Eröffnungsantrag einer Gläubigerpartei oder eines Schuldners wird zunächst die Zulässigkeit des eingereichten Antrags vom Insolvenzgericht geprüft. Ist der Antrag eines Gläubigers zulässig, so wird zuerst einmal dem Schuldner die Möglichkeit gegeben um zu dem beim Insolvenzgericht vorliegenden Eröffnungsantrag Stellung beziehen zu können - § 14 Abs. 2, InsO.

Im gleichen Zuge wird die Schuldnerpartei mit einer entsprechenden Informationsbroschüre über das Verfahren bei einer Insolvenz aufgeklärt und belehrt. Sollte es sich bei einem Eröffnungsantrag um eine natürliche Person handeln, wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine richterliche Restschuldbefreiung nur dann möglich ist, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens selbstständig von entsprechender Person, bzw. vom Schuldner selbst beantragt wird - § 20 Abs. 2 InsO.

Versäumt das Insolvenzgericht den Schuldner ausreichend zu belehren, so hat dieser immer noch die Möglichkeit, auch noch im bereits eröffneten Insolvenzverfahren, einen separaten und eigenständigen Antrag auf eine richterliche Restschuldbefreiung zu stellen - Bundesgerichtshof, Beschluss mit Datum vom 17. Februar 2005, Aktenzeichen: IX ZB 176/03.

Sobald der Eröffnungsantrag geprüft und als zulässig angesehen wurde, kommt beim zuständigen Insolvenzgericht die sogenannte Amtsermittlungspflicht zum Tragen. Das bedeutet, dass nun das Insolvenzgericht von Amts wegen alle Gegebenheiten und Sachverhalte ermitteln muss die für das angestrebte Insolvenzverfahren benötigt werden. Weiterhin überprüft das Insolvenzgericht ob überhaut ein entsprechender Eröffnungsgrund vorliegt, weiterhin ob alle anfallende Kosten für das beantragte Insolvenzverfahren abgedeckt sind und das eigentliche Verfahren damit eröffnet werden kann. Hierzu kann das Gericht Zeugen laden und ggf. Sachverständige hinzuziehen die bei der Aufklärung von benötigten Sachverhalten behilflich sein können - nach § 5 InsO

Um in der Vermögensmasse der Schuldnerpartei nachteilige Veränderungen verhindern zu können, können vom Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Wenn z.B. bei einer Schuldnerpartei noch Vermögenswerte wie Sparguthaben, Immobilien, Grundbesitz, Aktiendepots, usw. vorhanden sein sollten, bzw. noch ein schuldnerischer Gewerbebetrieb mit beschäftigten Arbeitnehmern vorhanden ist, so können diese Sicherungsmaßnahmen vom Insolvenzgericht angeordnet werden.

Hier wird dann zumeist vom zuständigen Insolvenzgericht ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Dieser kann auch dafür Sorge tragen, dass evtl. Gehaltsforderungen von Arbeitnehmern gesichert werden können. In den meisten Fällen sind diese Ansprüche durch das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit abgesichert. Gehaltsrückstände der vergangenen drei Monate vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder einer Ablehnung auf Grund mangels Masse werden durch das Insolvenzgeld der Arbeitsagentur ausgeglichen. Die Höhe des Insolvenzgeldes richtet sich nach dem bisherigen Nettogehalt. Das entsprechende Insolvenzgeld wird erst nach einer Insolvenzeröffnung oder nach Abweisung eines Eröffnungsantrags gezahlt. Allerdings besteht für den vorläufigen Insolvenzverwalter die Möglichkeit eine Vorfinanzierung zu realisieren. Hierzu muss ein geeigneter Kredit aufgenommen werden der durch die spätere Auszahlung des Insolvenzgeldes abgesichert werden kann. Aus dem aufgenommenen Darlehen können dann vom Insolvenzverwalter die Löhne und Gehälter an die Belegschaft ausbezahlt werden, um somit zunächst den Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten zu können.

Das Insolvenzgericht entscheidet am Ende der vorausgegangenen Ermittlungen des Eröffnungsverfahren ob das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, oder ob Versagensgründe gegen eine solche Eröffnung sprechen. Ein Insolvenzverfahren kann erst dann eröffnet werden, wenn ein ausreichender Insolvenzgrund bei der Schuldnerpartei gegeben ist und gleichzeitig die Kosten des Insolvenzverfahrens abgedeckt werden können. Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners können ein oder mehrere Eröffnungsgründe vorliegen, z.B. eine Überschuldungssituation oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit.

Die Höhe der Verfahrenskosten hängt immer mit von der individuellen Sachlage in solch einem Insolvenzverfahrens ab

  • das beantragte Insolvenzverfahren kommt zur Eröffnung wenn noch genügend Vermögen vorhanden ist
  • bei unzureichenden Vermögensverhältnissen, bzw. bei einer Nichtabdeckung der voraussichtlichen Verfahrenskosten wird der Insolvenzantrag vom zuständigen Gericht auf Grund mangels Masse abgewiesen - nach § 26 InsO.

 Das Insolvenzgericht wird ein Eröffnungsantrag bei natürlichen Personen wegen mangels Masse nicht ablehnen, allerdings müssen der Schuldnerpartei hierbei die Verfahrenskosten gestundet werden - nach § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO  i.V.m. § 4a InsO.

 

 

 

7 - Das Insolvenzverfahren - die Stundung der Verfahrenskosten

Die Möglichkeit einer Stundung bei einem Insolvenzverfahren kommt ausschließlich nur für natürliche Personen in Betracht. Hierbei spielt es keine Rolle ob diese natürliche Personen in ein Regel - oder in Verbraucherinsolvenzverfahren zu integrieren sind.

Sollte das Vermögen einer Schuldnerpartei nicht ausreichen um die voraussichtlich anfallenden Verfahrenskosten abdecken zu können, kann eine Stundung der Verfahrenskosten zur Anwendung kommen. Bei solch einer Stundung der Verfahrenskosten ist die Voraussetzung zu erfüllen, dass es auch keiner dritten Person (z.B. Ehepartner, Eltern, usw.) möglich ist einen entsprechenden Zahlungsvorschuss auf o.g. Verfahrenskosten erbringen zu können.

Weiterhin dürfen auch keine Sachverhalte im Raum stehen die möglicherweise die angestrebte Restschuldbefreiung verhindern würden. Hier kommt es auch darauf an, das die Schuldnerpartei einen eigenen Eröffnungsantrag für das angestrebte Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingereicht hat, des weiteren darf auch kein Versagensgrund vorliegen. Hierbei wird der § 290 Abs. 1 Nr. 1 u. 3 InsO zur Anwendung gebracht. Ein Grund zur Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO würde z.B. dann vorliegen, wenn bei der Schuldnerpartei bezugnehmend auf eine strafbare Handlung nach §§283 bis 283c des StrgB eine rechtskräftige Verurteilung ergangen wäre. Hier wäre z.B. eine Verurteilung wegen der Verletzung der Buchführungspflichten, einer Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung oder Bankrotts von immenser Bedeutung.

Allerdings ist auch solch eine Verurteilung zeitlich gesehen nicht grenzenlos zu berücksichtigen.
Hier kommen die gesetzlichen Tilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) zur Anwendung - Beschluss des Bundesgerichtshof mit Datum vom 18. Dezember 2002, Aktenzeichen: IX ZB 121/02. Die Dauer der besagten Tilgungsfrist hängt von dem Strafmaß, bzw. von der Höhe der jeweilig abgeurteilten Strafe ab. Die minimale Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre. Hierbei kommt der § 46 Abs. 1 BZRG zur Anwendung.

Ein weiterer Versagensgrund liegt vor, wenn z.B. der Schuldnerpartei in den vergangenen zehn Jahren vor dem aktuellen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bereits eine Restschuldbefreiung erteilt wurde oder wenn die damalige beantragte Restschuldbefreiung wegen einer Obliegenheitsverletzung versagt wurde - §§ 296, 297, InsO.

Auch wenn die anfallenden Verfahrenskosten gestundet werden, werden diese Kosten trotzdem nicht endgültig aus der öffentlichen Staatskasse bezahlt. Vielmehr werden diese gestundeten Verfahrenskosten im gegebenen Zeitraum bis zur angestrebten Restschuldbefreiung bei der Schuldnerpartei nicht geltend gemacht - nach erfolgter Restschuldbefreiung werden diese Kosten dann in maximal 48 Monatsraten von der Staatskasse zurückgefordert - § 4b Abs. 1 Satz 2 InsO.

8 - Die Eröffnung beim Insolvenzverfahren

Ist ein tatsächlicher und berechtigter Eröffnungsgrund vorhanden, sind weiterhin die Kosten des Insolvenzverfahren abgedeckt, bzw. ist ebenfalls die Kostenstundung für das Verfahren erfolgt, wird über das Vermögen der Schuldnerpartei das Insolvenzverfahren nach § 27 InsO eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt wird vom zuständigen Insolvenzgericht bereits ein Insolvenzverwalter benannt. Im Zuge dieses Insolvenzverfahren hat der vom Insolvenzgericht bestellte Insolvenzverwalter das Recht das Vermögen des Schuldners zu verwalten - §80 Abs. 1 InsO. Hierbei besteht die Hauptaufgabe des Insolvenzverwalters darin, die vorhandene Insolvenzmasse zu verwalten, bzw. zur Verwertung zu bringen. Eine Verwertung kann z.B. durch eine Liquidation, also durch eine Auflösung erfolgen - im gegensätzlichen Fall ist aber auch eine Sanierung des Unternehmens möglich.

Die jeweilig vorhandenen Insolvenzgläubiger, also die Gläubiger die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner einen berechtigten Vermögensanspruch geltend gemacht haben - § 38 Inso, können nun ihre berechtigte Forderung beim Insolvenzverwalter (Insolvenztabelle) zur Anmeldung bringen - § 174 Inso. In einem darauffolgenden Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen zur Überprüfung gebracht. Wenn zu diesem Zeitpunkt kein Widerspruch von einem Mitgläubiger oder dem bestellten Insolvenzverwalter zur Anhörung kommt, kann die jeweilige Forderung als festgestellte Forderung in die Insolvenztabelle aufgenommen werden - nach § 178 Inso. Die festgestellten Forderungen nehmen dann automatisch am weiteren Insolvenzverfahren teil und werden dort berücksichtigt.

Nach erfolgter Verwertung des Vermögens der Schuldnerpartei wird für involvierte Gläubigerparteien bezugnehmend auf die jeweilige Forderung eine sogenannte Insolvenzquote ausbezahlt - Voraussetzung hierfür ist, dass überhaut auszukehrendes Vermögen beim Schuldner vorhanden ist. Somit erhalten die Gläubiger zumindest einen gewissen Anteil ihrer ursprünglichen Forderung zurück.

Neben den “normalen” Insolvenzgläubigern, die im Normalfall nur einen Teil ihrer angemeldeten Forderungen erstattet bekommen, gibt es auch andere Gläubigerparteien deren angemeldete Forderungen in einen besonderen Maße abgesichert sind. Diese Gläubigergruppen haben bei einem Insolvenzverfahren ein Recht darauf, dass ihre angemeldete Forderung vollständig oder zumindest fast vollständig bei der Gläubigerbefriedigung berücksichtigt werden.

Sobald das Ziel eines Insolvenzverfahrens erreicht ist, z.B. nach einer erfolgreichen Verwertung des Schuldnervermögens und somit die sogenannte Auskehr des Verwertungserlöses an die Gläubigerparteien erfolgt ist, kann nach § 200 InsO das Insolvenzverfahren beendet werden.

Sollten Gläubiger im Insolvenzverfahren vorhanden sein, bei denen die angemeldeten Forderungen nicht vollständig befriedigt werden konnten, so haben diese nun nach § 201 Abs. 2 InsO die Möglichkeit ihre verbliebenen Forderungen uneingeschränkt gegen die Schuldnerpartei geltend zu machen. In der Regel werden juristische Personen nach der Beendigung eines Insolvenzverfahrens auf Grund des Umstandes der Vermögenslosigkeit liquidiert.

Ganz anders sieht es bei natürlichen Personen aus. Hier kommt nach § 286 ff. InsO das Restschuldbefreiungsverfahren zur Anwendung. Sinn, Zweck und Ziel dieses Restschuldbefreiungsverfahren soll es sein, natürliche Personen von Ihrer Restschuld befreien zu können - und zwar auch dann, wenn in einem Insolvenzverfahren nicht die gesamten Forderungen der Gläubiger befriedigt werden konnten.

 

 

 

 

9 - Die Restschuldbefreiung bei einem Insolvenzverfahren

Bein einer natürlichen Person die eigenständig einen entsprechenden Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht hat, bzw. zu diesem Eröffnungsantrag auch noch in Verbindung einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat, schließt sich nach § 286 ff InsO das Restschuldbefreiungsverfahren dann an das beendete Insolvenzverfahren an. Durch das Restschuldbefreiungsverfahren soll es möglich sein die Schuldnerpartei auch von den Schulden zu befreien, die auch nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens noch nicht getilgt werden konnten. Ansonsten wäre der Schuldner im Normalfall nach § 201 InsO für diese Restschulden weiterhin voll haftbar zu machen.

Weiterhin ist es neben den bereits genannten Anträgen in einem laufenden Insolvenzverfahren zwingend erforderlich, dass die Schuldnerpartei ab Eröffnung des Insolvenzverfahren für eine befristete Zeitspanne von sechs Kalenderjahren den pfändbaren Teil der laufenden Bezüge an den bestellten Insolvenzverwalter abführt - § 287 Abs. 2 Inso.

Nach § 289 InsO ergeht eine Entscheidung darüber, ob die Schuldnerpartei tatsächlich die Restschuldbefreiung erlangen kann, erst im Schlusstermin eines Insolvenzverfahren. Den involvierten Gläubigern wird beim Schlusstermin noch einmal die Möglichkeit gegeben Versagensgründe zu benennen, und diese auch glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen. Die relevanten Versagensgründe werden in § 290 Abs. 1 InsO benannt.

Wird beim Insolvenzgericht kein Versagungsgrund benannt, bzw. glaubhaft dargelegt, wird die Restschuldbefreiung angekündigt. Hierbei muss die Schuldnerpartei den Obliegenheiten innerhalb der sechs Jahresfrist in der Wohlverhaltensperiode entsprochen haben - § 287 Abs. 2 InsO, sowie § 295 InsO. Eine der allerwichtigsten dieser Obliegenheiten besagt (§295 Abs 1, Nr. 1 InsO), dass die Schuldnerpartei währen der laufenden Wohlverhaltensperiode einer angemessenen und entsprechenden Erwerbstätigkeit nachzugehen hat - wenn das im aktuellen Fall nicht möglich ist, sich zumindest mit aller Kraft und Mühe um solch eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen.

Bei einem Schuldner der eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt obligt es, dem vom Insolvenzgericht bestellten Insolvenzverwalter die entsprechenden Beträge auszukehren, die bei einer nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit als pfändbarer Teil anfallen würden - § 295 Abs. 2 der Insolvenzordnung.

Sollte der Schuldner seinen gegebenen Obliegenheiten nicht entsprechen oder sogar gegen diese verstoßen, so können von Gläubigern während der sogenannten Wohlverhaltensperiode Gründe geltend gemacht werden (§299 InsO), die zum Versagen einer Restschuldbefreiung führen können. In den §§ 296-298 der Insolvenzordnung werden diese Versagensgründe noch einmal im einzelnen benannt.

Das zuständige Insolvenzgericht hat nach Beendigung der Wohlverhaltensperiode über die angestrebte Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden - § 300 InsO. Nach § 300 der Insolvenzordnung, bzw. unter deren Bestimmungen kann der Schuldnerpartei die angestrebte Restschuldbefreiung auch dann noch versagt werden, wenn der Schuldner Pflichten verletzt, die auch schon während der Wohlverhaltensperiode zu einer Versagung der Restschuldbefreiung hätten führen können.

Wird beim Insolvenzgericht kein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung eingereicht, so wird die angestrebte Restschuldbefreiung erteilt. Durch die erteilte Restschuldbefreiung können Gläubiger gegenüber der Schuldnerpartei keine Ansprüche mehr geltend machen - selbst dann nicht, wenn durch das vergangene Insolvenzverfahren die Forderungen der Gläubiger nicht vollständig befriedigt werden konnten.

Dieser Umstand gilt nach § 301 Abs. 1 Satz 2 InsO ebenso bei berechtigten Forderungen die von Gläubigerparteien bei einem Insolvenzverfahren nicht zur Anmeldung gebracht wurden. Bei einem Insolvenzverfahren seines Schuldners kann sich ohnehin kein Gläubiger durch Nichtteilnahme oder durch Stillschweigen entziehen. Von der Restschuldbefreiung werden jene Schuldverbindlichkeiten des Schuldners ausgeschlossen die in § 302 der Insolvenzordung aufgeführt sind.

Das gilt z.B. für Forderungen, die aus verbotenen oder strafbaren Handlungen stammen, also z.B. Strafzahlungen, bzw. nach § 39 Abs. 1, Nr. 3 Verbindlichkeiten die gleichzustellen sind, z.B. Zwangsgelder, Geldstrafen und Ordnungsgelder. Auch weitere sich aus einer Straftat ergebenden Folgen die eine Geldzahlung in kausalem Zusammenhang nach sich ziehen, bzw. zu deren Bezahlung verpflichten, sind vom dieser Regelung betroffen. Auch zinslose Darlehen die der Schuldnerpartei zur Begleichung der Verfahrenskosten bei einem Insolvenzverfahren gewährt wurden sind von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.

Eine erteilte Restschuldbefreiung kann auch noch im Nachhinein wiederrufen werden, sollten Sachverhalte bekannt werden, dass die Schuldnerpartei Obliegenheiten vorsätzlich verletzt hat und dadurch die Gäubigerbefriedigung im vergangenen Insolvenzverfahren gestört oder sogar verhindert wurde - § 303 Abs. 1 der Insolvenzordnung.

Solch ein Antrag ist allerdings nur dann zulässig, wenn der Insolvenzgläubiger den entsprechenden Antrag innerhalb eines Kalenderjahres nach rechtskräftig erteilter Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht einreicht. Weiterhin muss die Gläubigerpartei dem Insolvenzgericht glaubhaft machen, dass tatsächlich eine Verletzung gegebener Obliegenheiten vorgelegen hat. Des weiteren muss die Gläubiger glaubhaft versichern können, dass dieser bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung von o.g. Obliegenheitsverletzung keine Kenntnis besaß.

 

10 - Das Verbraucherinsolvenzverfahren

Bei natürlichen Personen, bei denen nicht die Voraussetzungen eines Regelinsolvenzverfahrens gegeben sind, kann das Verbraucherinsolvenzverfahren zur Anwendung gebracht werden - nach den §§ 304 ff.

Bei einem eigenen Antrag der Schuldnerpartei teilt sich das Verbraucherinsolvenzverfahren in mehrere Verfahrensabschnitte ein:

  • Als erste Voraussetzung muss die Schuldnerpartei versuchen mit allen vorhandenen und involvierten Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich in Form eines Schuldenbereinigungsplanes realisieren zu können. Dabei kann der Schuldner selbst entscheiden in welcher Form und in welcher Höhe solch ein außergerichtlicher Einigungsversuch den Gläubigern anzubieten ist. Hier kann eine Einmalzahlung in Betracht kommen, eine Ratenzahlung oder eine Kombination von beidem. Auch eine andere Form der Regulierung kann in diesem Stadium in Betracht gezogen werden. In den meisten Fällen orientiert sich solch ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan an der Wohlverhaltensperiode in einem Insolvenzverfahren nach § 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung. In diesem Zeitraum von sechs Jahren bietet der Schuldner den Gläubigern den pfändbaren Teil seines Einkommens an. Dieser besagte Verwertungsanteil wird dann entsprechend der Gläubigeranzahl, bzw. deren jeweils entsprechenden Anteil an der Gesamtverschuldung verteilt. Selbst wenn beim Schuldner kein Einkommen vorhanden sein sollte, hat das keine Auswirkungen auf das besagte Insolvenzverfahren. Auch sogenannte Null-Pläne sind bei diesem Verfahren zulässig.
  • Bei einem angestrebten Insolvenzverfahren besteht die Möglichkeit, dass der Schuldner selbst die außergerichtliche Einigungung mit seinen vorhandenen Schuldnern versuchen kann. Alternativ kann dieses außergerichtliche Vergleichsersuchen auch von einer kompetenten Schuldnerberatung oder auch von einem Rechtsanwalt durchgeführt werden.
  • Sollte der außergerichtliche Einigungsversuch des Schuldners scheitern, egal ob er diesen Versuch selbst unternommen hat oder eine Schuldnerberatung, bzw. ein Rechtsanwalt bei diesen Vergleichsverhandlungen beteiligt war, so muss das Scheitern dieser Vergleichsverhandlungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung auf jeden Fall von einer geeigneten Person oder einer geeigneten Stelle bescheinigt werden. Diese berechtigten und geeigneten Stellen können z.B., wie bereits oben schon genannt, eine Schuldnerberatungsstelle oder ein Rechtsanwalt sein. Nach Scheitern der gütlichen, bzw. außergerichtlichen Einigung hat nun der Schuldner die Möglichkeit in einem Zeitraum von sechs Monaten einen Eröffnungsantrag beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen damit das Verbraucherinsolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet werden kann - nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO). Hierbei ist dringend darauf zu achten, dass hier die entsprechenden und erforderlichen amtlichen Formulare benutzt werden.


Bei einem Insolvenzverfahren, bzw. bei einem Eröffnungsantrag ist einer der wichtigsten Bestandteile für das gerichtliche Verfahren die frist- und formgerechte Einreichung eines Schuldenbereinigungsplanes. Hier kommt der § 305 Abs. 1 Nr. 4 des InsO zur Anwendung. Der eingereichte Schuldenbereinigungsplan kann dem zuvor unterbreiteten außergerichtlichen Einigungsversuch entsprechen - dies ist jedoch keine Bedingung. Auch ein Abweichen von dem außergerichtlichen Plan ist möglich.

Nach § 305 Abs. 3 Satz 1 der Insolvenzordnung wird das Insolvenzgericht die eingereichten Unterlagen des Schuldners prüfen. Sollten die eingereichten Schriftstücke Mängel aufweisen oder sollte der Antrag unvollständig sein, so wird dem Schuldner die Möglichkeit gegeben entsprechende Mängel zu beheben und die ggf. noch fehlenden Unterlagen zu diesem Antrag unverzüglich nachzureichen. Sollte der Schuldner dieser Aufforderung des Gerichtes nicht innerhalb eines Kalendermonats entsprechen, so wird das Insolvenzgericht kraft Gesetzes ( § 305 Abs. 3, Satz 2 der Insolvenzordnung, InsO) den Eröffnungsantrag zurücknehmen

Der Schuldner sollte sich darüber bewusst sein, dass es sich bei dieser Frist um eine gesetzliche Abschlussfrist handeln tut und diese Frist somit auch nicht verlängerbar ist!

Wenn ein zulässiger Eröffnungsantrag beim Insolvenzgericht vorliegt, so wird das Gericht prüfen ob es Sinn macht ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen oder eben auch nicht.

Sollte das Gericht zur Überzeugung gelangen, dass ein Schuldenbereinigungsverfahren sinnvoll erscheint, so wird der Schuldner nach § 306 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung dazu aufgefordert, zum Zwecke der Zustellung an die Gläubigerparteien, Durchschriften der Vermögensübersicht (Anlage 4 der amtlichen Vordrucke), sowie weiterhin Durchschriften des entsprechenden Schuldenbereingsplanes mit den amtlichen Vordrucken Anlage 7 bis 7C bei Gericht einzureichen. Hier sieht das Gesetz eine entsprechende Frist von zwei Wochen vor. Bei dieser Frist handelt es sich ebenfalls um eine sogenannte Abschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Verstreicht diese Abschlussfrist fruchtlos, bzw. wird diese Frist vom Schuldner versäumt, wird der eingereichte Eröffnungsantrag vom Insolvenzgericht nach den §§ 306 Abs. 2 Satz3, 305 Abs. 3 Satz 2 der Insolvenzordnung als zurückgenommen gewertet.

Sobald erforderliche Durchschriften beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht wurden, werden diese den beteiligten Gläubigerparteien des Schuldners zugestellt. Die involvierten Gläubiger erhalten ab Zustellung der Unterlagen nun eine Frist von einem Kalendermonat um eine entsprechende Stellungnahme beziehen zu können.

Nach § 307 Abs. 2 der Insolvenzordnung wird ein Einverständnis des Gläubigers vorausgesetzt, bzw. gilt als erteilt, wenn dieser nicht frist- und formgerecht eine Stellungnahme bei Gericht abgibt oder sich erst gar nicht äußern tut.

Sollten dem eingereichten Schuldensbereinigungsplan nicht sämtliche Gläubigerparteien zugestimmt haben, hat das Insolvenzgericht zu entscheiden ob der gerichtlich durchgeführte Versuch der Einigung nun als endgültig gescheitert anzusehen ist oder ob evtl. die Zustimmung einzelner Gläubigerparteien durch eine Einigung von gerichtlicher Seite ersetzt werden kann.

Damit die fehlende Zustimmung einzelner Gläubigerparteien durch eine Ersetzung des Insolvenzgericht möglich ist müssen nach § 309 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der beteiligten Gläubigerparteien zugestimmt haben, zum anderen muss der Anteil der bestehenden Forderungssumme bei den zustimmenden Gläubigern mehr als die Hälfte betragen. Damit die gerichtliche Ersetzung erfolgen kann muss ein dementsprechender Antrag des Schuldners oder der Gläubigerpartei vorliegen

Sind die o.g. Voraussetzungen erfüllt, so wird der Antrag auf Ersetzung den widersprechenden Gläubigerparteien vorgelegt. Diese haben nun die Möglichkeit zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Wenn allerdings eine nicht zustimmende Gläubigerpartei nicht angemessen beteiligt wird, bzw. wenn diese schlechter gestellt wird als bei der Durchführung eines Insolvenzverfahren mit anschließendem Restschuldbefreiungsverfahren, ist eine Ersetzung nach § 309 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung durch das Gericht nicht möglich.

Bei einem Einigungsversuch den das Gericht noch nicht endgültig als gescheitert ansieht, bzw. bei dem gleichzeitig auch nicht die Voraussetzungen für eine gerichtliche Ersetzung vorhanden sind, besteht noch die Möglichkeit einen weiteren Versuch der Einigung mit den involvierten Gläubigerparteien zu unternehmen.

Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) wird dem Schuldner die Möglichkeit gegeben einen neuen, bzw. abgeänderten Schuldenbereinigungsplan innerhalb eines Monats bei Gericht einzureichen. Dieser erneute Schuldenbereinigungsplan wird dann erneut den Gläubigern zur Stellungnahme zugeleitet. Wird der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan vom Insolvenzgericht als erfolgreich gewürdigt, so wird das vom Gericht in einem entsprechenden Beschluss festgestellt.

Bei einem Scheitern des gerichtlichen Einigungsversuch, bzw. wird dieser vom Insolvenzgericht nicht anerkannt, da mit einer Ablehnung der Gläubigerparteien zu rechnen ist, (§ 306 Abs. 1 Satz 3 der Insolvenzordnung (InsO), so wird über das Vermögen des Schuldners nach § 311 Inso das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet. Hierzu wird nach § 313 der Insolvenzordnung vom Gericht ein Treuhänder bestellt. Die Aufgaben und Befugnisse dieses Insolvenzverwalters sind denen im Regelinsolvenzverfahren annähernd gleichzusetzen.

Soweit Vermögen bei der Schuldnerpartei vorhanden ist wird dieses auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren durch den Treuhänder zur wirtschaftlichen Verwertung gebracht.

Im Anschluss einer erfolgten Verwertung wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Wurde von der Schuldnerpartei beim Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren auch noch weiterhin ein entsprechender Antrag auf richterliche Restschuldbefreiung gestellt, kommt nun im Anschluss nach den §§ 286 ff der Insolvenzordnung das Restschuldbefreiungsverfahren zur Anwendung. Die oben aufgeführten Voraussetzungen gelten auch für diesen Verfahrensabschnitt.

 

 

 

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