Seit dem 1. Juli 2014 bietet die aktualisierte Insolvenzverordnung überschuldeten Menschen neue Möglichkeiten und Wege, sich nun noch schneller innerhalb von drei bis sechs Jahren von ihren Schulden befreien zu können. Selbst dann, wenn während dem gesamten Verfahrenszeitraum kein pfändbares Einkommen zur Verfügung steht, und auch sonst kein Vermögen realisiert und aufgebaut werden kann. Durch die Stundung der Verfahrenskosten können somit auch völlig mittellose Menschen die Vorteile einer Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz in Anspruch nehmen um sich von Ihrer bestehenden Schuldenlast befreien zu können.
Mit der Aktualisierung des bisherigen Verbraucherinsolvenzverfahrens, also für alle Insolvenzverfahren die ab dem 1. Juli 2014 beantragt wurden, können überschuldete Verbraucher die Laufzeit auf fünf Jahre verkürzen, wenn in diesem Zeitraum zumindest die vollständigen Verfahrenskosten abgedeckt und bezahlt werden können. Verfahrenskosten sind: Gerichtskosten, Kosten für den/ die Insolvenzverwalter/in, gesetzliche Mehrwertsteuer und angefallene Auslagen.
Sollte es in einem Insolvenzverfahren für die /den Betroffene/n auch noch möglich sein neben den vollständigen Verfahrenskosten auch noch innerhalb von drei Jahren mindestens 35% der vorhandenen Schuldsumme zurückbezahlen zu können, kann eine Restschuldbefreiung bereits schon nach drei Jahren vom zuständigen Insolvenzgericht erteilt werden.
Bei ihrem zuständigen Insolvenzgericht können überschuldete Menschen einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Gleichwohl wird mit diesem o.g. Verwaltungsvorgang auch parallel der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt.
Zuvor aber muss unabdingbar versucht werden, sich mit allen vorhandenen Gläubigerparteien bei der Rückführung bestehender Verbindlichkeiten gütlich und außergerichtlich zu einigen.
Bei solch einem außergerichtlichen Einigungsversuch muss eine geeignete Stelle, also ein Steuerberater, ein Rechtsanwalt, zumeist aber eine geeignete Schuldnerberatung, involviert und beteiligt sein. Auf jeden Fall müssen in einer persönlichen Beratung die vorhandenen Einkommensverhältnisse, sowie ggf. vorhandenes Vermögen geprüft und offengelegt werden. Sollten vorhandene Gläubigerparteien sich mit solch einer gütlichen und außergerichtlichen Lösung nicht zufrieden geben, wird vom zuständigen Insolvenzgericht eine förmliche Feststellung der Schuldverbindlichkeiten angeordnet.
Sollten beim Schuldner pfändbare Vermögenswerte vorhanden sein, würden diese zur wirtschaftlichen Verwertung kommen und der daraus resultierende Erlös würde an die jeweiligen Gläubiger verteilt werden.
Im Anschluss, bzw. nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beginnt die Phase der sogenannten Wohlverhaltensperiode, die zwischen drei und sechs Jahren dauert.
In diesem Zeitraum, zwischen drei und sechs Jahren, muss der Schuldner pfändbares Einkommens an den vom Insolvenzgericht bestellten Treuhänder abführen. Die Aufgabe des Insolvenzverwalters besteht dann wiederum darin, abgeführte und eingezogene Gelder, (pfändbares Einkommen), an die involvierten Gläubiger zu verteilen.
Sollte das pfändbare Einkommen des Schuldners nicht ausreichen um bestehende Schuldenlast tilgen zu können, werden diesem trotzdem nach Beendigung des Insolvenzverfahrens die restlichen Schulden durch eine richterliche Restschuldbefreiung erlassen.
Auch wenn der betroffene Schuldner völlig mittellos sein sollte, dass trotz aller Anstrengungen und Bemühungen von dessen Seite kein pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter abgeführt werden kann und auch keine Vermögenswerte vorhanden oder aufgebaut werden können, werden dem Schuldner auch hier, unter diesen besagten Umständen, die restlichen, bzw. dann die gesamten Schulden in Form einer richterlichen Restschuldbefreiung erlassen.
Bisher betrug die Dauer eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in der Regel sechs Jahre. Durch eine Aktualisierung im bisherigen Insolvenzrecht kann die Verfahrensdauer eines Insolvenzverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen nun um bis zu drei Jahre reduziert werden. Wurde ein Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nach dem 1. Juli 2014 gestellt, so kann die Laufzeit des Insolvenzverfahrens auf fünf Jahre verkürzt werden, wenn in diesem Zeitraum alle Verfahrenskosten vom Schuldner bezahlt wurden. Wenn in einem Zeitraum von drei Jahren neben der Bezahlung o.g. Verfahrenskosten auch noch mindestens 35% der Schuldsumme, also der Gläubigerforderungen ausgeglichen werden können, so kann nach diesem 3-Jahreszeitraum bereits schon eine richterliche Restschuldbefreiung erteilt werden.
In den meisten Fällen lässt sich eine Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf drei Jahre allerdings nicht realisieren. Meist können die angefallenen Verfahrenskosten, (Gerichtskosten, Kosten für den Insolvenzverwalter, Mehrwertsteuer und angefallene Auslagen), sowie die erforderlichen 35% der eigentliche Schuldsumme innerhalb von drei Jahren nicht vom Schuldner erbracht und geleistet werden.
In sehr vielen Fällen eines beantragten Verbraucherinsolvenzverfahrens dürfte sich der Verfahrenszeitraum aber durchaus auf fünf Jahre verkürzen lassen.
Achtung Die Verkürzung eines Insolvenzverfahrens tritt nicht automatisch in Kraft. Sollten alle Voraussetzungen für eine Verkürzung eines Insolvenzverfahrens vorliegen, so muss auch noch ein Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden!
Selbstverständlich ja. Als Bezieher/in von ALG I oder Hartz 4 sind Sie aber verpflichtet sich währen der gesamten Verfahrensdauer aktiv und mit allen Kräften um eine bezahlte Arbeit zu bemühen. Hierbei müssen Sie jede zumutbaren Arbeit annehmen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Sie auch gewillt sind für Ihre Schulden aufzukommen um im Zuge Ihrer gegebenen Möglichkeiten auch einen ggf. pfändbaren Einkommensteil an den Insolvenzverwalter abführen zu können. Aber auch selbst wenn es nicht möglich sein sollte eine Arbeitsaufnahme realisieren zu können, können Sie dennoch die angestrebte Restschuldbefreiung erhalten, ganz unabhängig davon ob involvierte Gläubigerparteien tatsächlich eine Zahlung von Ihnen erhalten haben. Eine richterliche Restschuldbefreiung ist also auch dann möglich wenn gar keine Zahlungen geleistet werden können.
Wichtig: Sie sollten bei einer Arbeitslosigkeit, bzw. bei einem gleichzeitigen Insolvenzverfahren immer darum bemüht sein, sich ausreichend um eine zumutbare Arbeitsstelle zu bemühen und das auch nachweisen zu können. Hierbei ist es wichtig regelmäßig Bewerbungen zu schreiben, Vorstellungsgespräche wahrzunehmen und das Insolvenzgericht, bzw. den Insolvenzverwalter regelmäßig über deren Ausgang zu unterrichten.
Auch eine eintretende Arbeitslosigkeit stellt bei einem laufenden Insolvenzverfahren kein Hindernis dar. Wenn Sie trotz Ihrer Arbeitslosigkeit alle Obligenheiten beachten - sich also an die vorgegebenen “Spielregeln” halten, wird eine unverschuldete Arbeitslosigkeit kein Problem darstellen. Gleichzeitig müssen Sie sich aber wieder aktiv und mit aller Kraft um eine neue Arbeitsstelle bemühen, auch dann wenn diese vielleicht weniger gut bezahlt ist wie Ihre bisherige. Alle legalen und zumutbaren Arbeiten müssen angenommen werden. Selbstverständlich müssen Sie dem Insolvenzgericht, bzw. Ihrem Insolvenzverwalter auch dementsprechende Nachweise über Bemühungen zur Arbeitsplatzsuche nachweisen und belegen können.
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit muss allerdings auch zumutbar sein, was z. B. für eine/n alleinerziehende/n Schuldnerin, bzw. Schuldner mit kleinen Kindern unter Umständen nicht der Fall ist. Bei Fragen wenden Sie sich bitte umgehend an Ihr zuständiges Insolvenzgericht oder direkt an Ihren Insolvenzverwalter.
Sollte der Schuldner das gesetzliche Renteneintrittsalter bereits erreicht haben, entfällt bei Verbraucherinsolvenzverfahren die sonst üblich Pflicht einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, bzw. sich um solch eine Arbeitsstelle zu bemühen. Das selbe gilt im Übrigen auch dann, wenn der Schuldner auf Grund von Behinderungen oder gesundheitlichen Gebrechen, (ärztliches Attest), keine Arbeit aufnehmen kann. Unter den genannten Umständen ist deshalb auch eine Entschuldung möglich, bzw. eine richterliche Restschuldbefreiung kann erteilt werden.
Achtung: Bei einem vorzeitigen Ruhestand, (Vorruhestand), also vor dem Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters gelten zumeist andere Regeln und Vorschriften. Erkundigen Sie sich im Voraus bei einer geeigneten Schuldnerberatung oder einem Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Ein Verbraucherinsolvenzverfahren ist immer kostenpflichtig.
Folgende Kosten fallen bei einem Insolvenzverfahren an:
Grundsätzlich werden die anfallenden Verfahrenskosten aus der sogenannten "Insolvenzmasse” bezahlt, also aus dem Einkommen oder / und dem Vermögen, was bei Ihnen pfändbar oder / und verwertbar ist. Bei einem Großteil von Insolvenzverfahren stehen jedoch nicht ausreichend Vermögensverhältnisse oder ausreichendes Erwerbseinkommen zur Verfügung um diese Kosten abdecken zu können. Sollten keine ausreichenden finanziellen Mittel vorhanden sein, um die erforderlichen Verfahrenskosten abdecken und bezahlen zu können, können Ihnen diese Kosten auf Antrag für die einzelnen Verfahrensabschnitte gestundet werden.
In der Regel gewährt das zuständige Insolvenzgericht einen Antrag auf Stundung, soweit keine Gründe ersichtlich sind, die eine Restschuldbefreiung ausschließen könnten. Sollte im Laufe des Insolvenzverfahrens pfändbare Beträge vorhanden sein, bzw. erwirtschaftet werden, so werden damit zuerst einmal die Kosten des Insolvenzverwalters beglichen. Sollten benannte Verfahrenskosten bei Abschluss des Insolvenzverfahrens immer noch nicht ausgeglichen sein, so muss betroffener Schuldner weitere vier Jahre zur Tilgung dieser Kosten beitragen, bzw. sich um deren Ausgleich bemühen. Das gilt allerdings nur dann, wenn der entsprechende Schuldner überhaupt finanziell dazu in der Lage ist. Dieser o.g. Umstand kommt nur dann zum tragen, wenn nach Beendigung des Insolvenzverfahrens höhere Einkünfte vom Schuldner erzielt werden. Falls sich die finanziellen Verhältnisse, (positiv), verändern, Obligenheiten verletzt werden oder bei der Stundungsbeantragung falsche Angaben gemacht wurden, kann eine Stundung auch im Nachhinein noch aufgehoben werden.
Achtung: Trotz einer Stundung der Verfahrenskosten müssen diese letztendlich bezahlt werden und können auch nicht in die angestrebte Restschuldbefreiung integriert werden.
Leider ist das nicht möglich. Vorhandenes Vermögen, Guthaben oder pfändbares Einkommen wird grundsätzlich zur wirtschaftlichen Verwertung herangezogen. Eine Eigentumswohnung müsste z.B. verkauft, im schlimmsten Falle sogar zwangsversteigert werden. Spargutahben - also Lebensversicherungen, Sparverträge, Bausparguthaben, Aktiendepots, Bargeld, usw. müsste ebenfalls vollständig an den Insolvenzverwalter abgetreten werden. Bei pfändbarem Einkommen würde die gesetzliche Pfändungstabelle zur Anwendung kommen, d.h. der pfändbare Teil des monatlichen Erwerbseinkommen müsste ebenfalls an den Insolvenzverwalter abgeführt werden, damit er diese Gelder an die Gläubiger weiterleiten kann. Bei pfändbarem Einkommenn kommen die gesetzlichen Pfändungsvorschriften der Zivilprozessordnung zur Anwendung.
Achtung, es gibt Ausnahmen. Alles Notwendige das Sie zu einer “normalen und bescheidenen” Lebensführung benötigen ist geschützt und darf von Ihnen behalten werden. Notwendige Dinge sind z.B.: ein Kühlschrank, ein Herd, angemessene Möbel, ein angemessener Fernseher, eine Waschmaschine, usw. Auch beim Auto gibt es Ausnahmen. Ihr Auto werden Sie nur dann behalten können, wenn es unabkömmlich ist und von Ihnen oder von Ihren Familienangehörigen unbedingt benötigt wird. Ein Beispiel: Sollten Sie auf dem Land leben und sollten weit und breit keine Anschlussmöglichkeiten an öffentliche Verkehrsmittel bestehen, dürften Sie Ihr Auto behalten damit Sie damit den täglichen Weg zu Ihrer Arbeitsstätte bewältigen könnten. Das Gleiche gilt, wenn Sie Ihr Auto aus gesundheitlichen Gründen benötigen, also Sie oder ein anderes Familienmitglied aus gesundheitlichen Gründen darauf angewiesen sind. Allerdings muss auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Sollte es sich hier um ein neuwertiges oder hochwertiges Auto handeln, kann der Insolvenzverwalter trotz Pfändungsschutz darauf bestehen, dass das teure Auto gegen ein preiswertes und angemessenes Modell ausgetauscht wird. Das bisherige hochwertige Modell würde in diesem Fall in die Insolvenzmasse mit einfließen und zur wirtschaftlichen Verwertung, (Verkauf oder Versteigerung), gebracht werden.
Wenn Sie in einer Miet- oder Genossenschaftswohnung leben hat das keine Auswirkung auf ein laufendes Verbraucherinsolvenzverfahren. Selbstverständlich müssen Sie auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens die monatlichen Mietkosten für Ihre Wohnung weiterhin selbst bezahlen. Sollten Sie beim Vermieter eine Kaution hinterlegt haben wird diese nicht zu Verwertung herangezogen werden, solange sie in dieser Wohnung leben.
Achtung: Wenn Sie im Zeitraum des eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahrens einen Umzug planen und dadurch die Mietkaution von Ihrem bisherigen Vermieter zurückerhalten, würde diese in die Insolvenzmasse hereinfallen, bzw. würde vom Insolvenzverwalter zur Verwertung gebracht werden. Es kann auch nicht argumentiert werden, dass die ausbezahlte Mietkaution als weitere Kautionszahlung für den neuen Vermieter benötigt wird.
Wiederum anders sieht es bei der Mietkaution währen der Wohlverhaltensperiode aus. Hier würde die ausbezahlte Mietkaution nicht mehr in die Insolvenzmasse miteinbezogen werden, diese könnte dann tatsächlich als weitere Mietkaution für den neuen Vermieter zur Verwendung kommen.
Leben Sie in einer Genossenschaftswohnung und besitzen daher auch Genossenschaftsanteile, sind diese größtenteils geschützt. Aber auch hier muss damit gerechnet werden, dass bei einem angedachten Umzug die freiwerdenden Genossenschaftsanteile u.U. zur wirtschaftlichen Verwertung gebracht werden können.
Das gesetzliche festgelegte Existenzminimum bleibt Ihnen auf jeden Fall erhalten. Falls monatliches Erwerbseinkommen vorhanden ist, richtet sich der monatliche Pfändungsfreibetrag nach der gesetzlichen Pfändungstabelle, §850c, Zivilprozessordnung. Dort sind die jeweiligen Pfändungsfreigrenzen nach Erwerbseinkommen und monatlicher Unterhaltspflicht gestaffelt. Auf Grund dieser Pfändungsfreigrenzen kann im Vorfeld genau berechnet werden was dem Schuldner monatlich zum Leben verbleibt.
Die gesetzliche Pfändungstabelle mit Erläuterungen und Erklärungen erhalten Sie bei einer Schuldnerberatungsstelle, im Internet oder von Ihrem Insolvenzverwalter. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der monatlich verbleibende Pfändungsfreibetrag auch noch vom zuständigen Insolvenzgericht erhöht werden. Eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages könnte zur Anwendung kommen wenn z.B. die Miete besonders hoch ist, hohe Kosten für die täglich Fahrt zur Arbeit zu bezahlen sind, bei chronisch Kranken die teure Zuzahlungen leisten müssen, usw. Eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages muss immer eigenständig beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden, bzw. dort wird dann auch immer ganz individuell über die beantragte Erhöhung entschieden.
In einem Insolvenzverfahren gilt die Restschuldbefreiung prinzipiell für alle vorhandenen Schuldengilt, die zum Zeitpunkt der Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens vorhanden sind.
Es gibt aber auch Ausnahmen: Finanzielle Schuldverbindlichkeiten die aus vorsätzlichen Straftaten entstanden sind werden auch bei einem Insolvenzverfahren, bzw. bei dessen Restschuldbefreiung nicht erlassen. Wenn z.B. eine vorsätzliche Körperverletzung, eine Sachbeschädigung, ein Betrug oder einer Steuerstraftat, (Steuerhinterziehung), begangen wurden, so muss der dadurch entstandene Schaden, bzw. die daraus resultierende (Geld)strafe auch weiterhin bezahlt werden. Das selbe gilt genauso bei Steuerschulden die in kausalem Zusammenhang mit einer Straftat entstanden sind - also eine Steuerhinterziehung, Mwst- Betrug, usw. Auch Unterhaltsschulden werden bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren nicht berücksichtigt wenn die Unterhaltsverpflichtung vorsätzlich missachtet oder absichtlich nicht bezahlt wurde.
Die wichtigste Obligenheit in einem Verbraucherinsolvenzverfahren ist die sogenannte Anzeige- und Mitwirkungspflicht.
Die Obligenheit einer Anzeige- und Mitwirkungspflicht beinhaltet u.a.:
Ja, leider auch das ist möglich. In den meisten der betroffenen Fälle scheitert ein Verbraucher- insolvenzverfahren daran, wenn die angestrebte richterliche Restschuldbefreiung versagt wird oder das Verfahren unzulässig ist. Ein Scheitern eines Insolvenzverfahrens kommt vor allem dann zustande, wenn Obligenheiten und Pflichten vom Schuldner verletzt werden oder er diesen erst gar nicht nachkommt.
Auch andere Gründe können zum Scheitern eines Insolvenzverfahrens führen.
Die wichtigsten Gründe hier in einer kurzen Übersicht:
Ja, auch das ist möglich. Jeder Schuldner ist von Gesetz aus dazu verpflichtet dem jeweiligen Gläubiger zuerst einmal einen außergerichtlichen Einigungsvorschlag zu unterbreiten. Wenn sich bei solch einem außergerichtlichen und gütlichem Vergleichsvorschlag auch Vorteile für die Gläubigerparteien abzeichnen sollten, bzw. die involvierten Gläubigerparteien dem unterbreiteten Vergleichsvorschlag zustimmen sollten, wäre unter diesen gegebenen Umständen ein Insolvenzverfahren überflüssig. Denn auch für alle beteiligten Gläubiger ist die Durchführung eines solchen Insolvenzverfahrens sehr zeit- und kostenintensiv. Der Schuldner würde bei einer gütlichen und außergerichtlichen Vergleichsvereinbarung einen gewissen Teil an die Gläubiger bezahlen, diese wiederum würden im Gegenzug auf einen gewissen Anteil ihrer Forderungen verzichten und die ganze Angelegenheit wäre für beide Vertragsparteien erledigt - in diesem Fall natürlich ohne Gericht und Insolvenzverfahren.
Nein, ein Mindestbetrag oder eine Mindestquote ist bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren nicht erforderlich. Gerade darum weil der Gesetzgeber jedem Schuldner, also auch Schuldnern ohne Einkommen und Vermögen, die Chance auf einen finanziellen Neuanfang ermöglichen möchte, wurde hier ganz bewusst auf eine Mindestquote oder einen Mindestbetrag verzichtet.
Desto eher mit den Vorbereitungen begonnen wird - desto besser. Insbesondere sollten alle relevanten Gläubigerunterlagen geordnet und dementsprechend aufbereitet werden. Sollten Sie unsicher sein ob auch alle Gläubigerparteien, bzw. Schuldverbindlichkeiten in Ihrer Aufstellung enthalten sind, so haben Sie die Möglichkeit Eigenauskünfte bei allen relevanten Auskunftsdateien abzufragen.
Im Einzeln sind das u.a.: die Schufa, die Vereinte Creditreform, der Bürgel Wirtschaftsdienst, sowie die Gerichtvollzieherverteilerstelle Ihres zuständigen Amtsgerichtes. Entsprechende Vordruck zur Abfrage können Sie sich hier downloaden. Wichtig ist auch, dass Sie sich bereits im Voraus einen transparenten und ehrlichen Überblick über Ihre gegenwärtige Einkommenssituation verschaffen, bzw. auch Ihre monatlichen Fixkosten der Guthabensseite gegenüberstellen. Gleichzeitig sollte schon sehr frühzeitig mit einer renommierten Schuldnerberatung oder mit einem Fachanwalt für Insolvenzrecht Kontakt aufgenommen werden, bzw. ein fester Termin vereinbart werden. Bitte bedenken Sie - je besser vorbereitet Sie zu diesem Termin erscheinen, je vollständiger Ihre Gläubigerunterlagen geordnet und vorhanden sind und je transparenter und übersichtlicher Ihre Einnahmen und Ausgaben aufgelistet sind - desto besser und schneller wird man Ihnen helfen können.
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