Ein sogenanntes P-Konto ist nichts anderes als ein ganz normales Girokonto, ganz unabhängig bei welchem Kreditinstitut es besteht oder geführt wird. Das Pfändungsschutzkonto oder umgangssprachlich auch als P-Konto bezeichnet, dient wie jedes andere Girokonto dem ganz normalen Zahlungsverkehr, gewährleistet bei einer Kontopfändung aber sicheren und zuverlässigen Schutz. Im Übrigen hat jeder Bankkunde mit einem bestehenden Girokonto ein Anrecht darauf, dass sein bestehendes Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, bzw. das bestehende Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird.
Ein Pfändungsschutzkonto bietet pro Kalendermonat einen automatischen Basisschutz in Höhe von 1.073,88.- Euro. Weitere und höher liegende Schutzbeträge können bei einem P-Konto auf Antrag berücksichtigt werden. In wenigen Einzelfällen ist bei einer beantragten Erhöhung des monatlichen Freibetrages noch eine gerichtliche Entscheidung erforderlich. Bei öffentlichen Gläubigerparteien wird diese Entscheidung von der zu vollstreckenden Gläubigerbehörde benötigt.
Mit dieser Vorgehensweise wird bei einem Pfändungsschutzkonto das monatliche Erwerbseinkommen geschützt, das gleiche gilt bei einem P-Konto genauso für eingehende Rentenzahlungen, staatliche Sozialleistungen oder auch andere Geldeingänge. Bei einem eingerichteten Pfändungsschutzkonto haben Sie trotz einer evtl. Kontopfändung die Sicherheit Überweisungen und Bargeldabhebungen in Höhe des Pfändungsschutzfreibetrages vornehmen zu können.
Für verschuldete Menschen mit drohender und abzusehender Kontopfändung gibt es so gut wie keine nennenswerte Alternative zu einem P-Konto. Gerade bei dieser Personengruppe ist ein Pfändungsschutzkonto unbedingt anzuraten damit durch den gegebenen Schutz eines P-Kontos zumindest die eingetragenen Freibeträge zur Lebensführung geschützt und abgedeckt sind.
Für “normale” Bankkunden die weder mit Schulden und Gerichtsvollzieher zu kämpfen haben, oder eine drohende Kontopfändung zu erwarten ist, ist die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nicht! zu empfehlen. Zum einen muss bei einem P-Konto sehr häufig mit hohen Zusatzkosten gerechnet werden, zum anderen sind die Leistungen bei einem Pfändungsschuzukonto in den allermeisten Fällen erheblich eingeschränkt. Erschwerend kommt hinzu, dass Sie bei der Einrichtung eines P-Kontos sehr häufig mit einer “Stigmatisierung” von Seiten Ihrer Bank rechnen müssen, was sich dann wiederum auf andere Geschäftsfelder und Bereiche von Ihnen negativ auswirken kann. Ein Pfändungsschutzkonto wird automatisch der Schufa gemeldet, hier kann es ebenfalls zu negativen Begleiterscheinungen kommen, da viele Kreditinstitute solch ein P-Konto als “Negativmerkmal” einstufen. Bei der Beantragung eines Darlehens kann dies dann ggf. sehr problematisch sein. Ein Pfändungsschutzkonto, bzw. ein sogenanntes P-Konto sollte deshalb wirklich nur von betroffenen Personen eingerichtet werden. Für alle anderen ist ein P-Konto vollkommen überflüssig, in vielen Fällen sogar noch hinderlich.
Für jeden nur eins, so umschreibt es der dazugehörige Gesetzestext. Ein P-Konto kann deshalb immer nur einen Kontoinhaber haben und muss als separates Konto geführt werden. Sollte ein Gemeinschaftskonto bestehen, bzw. sind auf einem Girokonto zwei verfügungsberechtigte Kontoinhaber hinterlegt, ist es ratsam das bestehende Konto in zwei separate und unabhängige Einzelkonten aufzusplitten. Ohne die Beantragung zweier Einzelkonten kann in diesem Fall keine Umwandlung in ein geschütztes Pfändungsschutzkonto erfolgen. Die Umwandlung in zwei einzelne Girokonten sollte rechtzeitig erfolgen, da erst danach die Umwandlung in ein sicheres Pfändungsschutzkonto erfolgen kann. Unabhängig davon sollte die gesamte Beantragung eines P-Konto immer rechtzeitig erfolgen, erst recht wenn mit einer akuten und bevorstehenden Pfändung zu rechnen ist.
Wenn Sie ein P-Konto neu beantragen, bzw. ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln möchten, müssen Sie wahrheitsgemäß versichern können, dass weiterhin kein P-Konto besteht oder beantragt wurde. Die Bank, bzw. das kontoführende Kreditinstitut hat die Möglichkeit Ihre Angaben zu überprüfen und wird das auch tun. Falsche oder unrichtige Angaben können Ihnen als Strafttatbestand ausgelegt werden.
Um ein Pfändungsschutzkonto zu erhalten und nutzen zu können müssen Sie selbst die Initiative ergreifen und sich eigenverantwortlich um ein Pfändungsschutzkonto bemühen. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
Bei der Beantragung eines neuen Girokontos richten Sie dies gleich als P-Konto ein, oder
ein bereits bestehendes Girokonto wird in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt.
Bei beiden Varianten ist es erforderlich bei Ihrer Bank einen entsprechenden Antrag einzureichen.
Da die Schutzfunktion eines Pfändungsschutzkonto sich auch auf Pfändungen erstreckt die bis zu vier Wochen vor einer Umwandlung bei der Bank eingereicht wurden, ist es nicht unbedingt erforderlich eine Umwandlung bereits bei Kenntnisnahme dieser beabsichtigten Pfändung zu veranlassen. Trotz dessen gilt der Grundsatz: Gefahr erkannt - Gefahr gebannt. Desto eher ein Pfändungsschutzkonto beantragt wurde, bzw. desto schneller die Schutzfunktion eines solchen P-Konto vorhanden ist, desto besser.
Nach wie vor besteht von gesetzlicher Seite kein verbindlicher Rechtsanspruch auf die Einrichtung und den Erhalt eines Girokontos. Der Rechtsanspruch bezieht sich lediglich auf die Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos. Sollte ein Gemeinschaftskonto bestehen, müssen schon rechtzeitig vor einer tatsächlichen Pfändung die erforderlichen Schritte eingeleitet werden.
Die Umwandlung des bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto muss kostenlos und ohne weitere Gebühren erfolgen – dieser Umstand trifft jedoch nicht auf die Kontoführung zu. Der deutsche Gesetzgeber hat die kontoführenden Kreditinstitute dazu verpflichtet solch eine Umwandlung spätestens nach vier Werk- oder Banktagen vorzunehmen.
Bei einem Pfändungsschutzkonto können auch weitere und höhere Geldbeträge vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt werden. Dies gilt z.B. für das monatliche Kindergeld, zu erbringende Unterhaltsverpflichtungen oder auch für wiederkehrende Sozialleistungen, usw. Dadurch kann auf entsprechenden Antrag, bzw. mit der erforderlichen Bescheinigung der automatisch vorhandene Grundfreibetrag um weitere Freibeträge erhöht werden.
Neben dem Grundfreibetrag stehen noch andere Freibeträge zur Verfügung. Bei der ersten unterhaltsberechtigten Person, (z.B. Ehefrau oder Kind), steht ein weiterer Freibetrag in Höhe von 404,16.- Euro zur Verfügung. Bei jeder weiteren unterhaltsberechtigten Person die es zu versorgen gilt, ist ein weiterer Freibetrag von monatlich 225,17 zu berücksichtigen. Der selbe Umstand gilt auch für Bedarfsgemeinschaften wo neben dem eigenen Kind auch noch für andere Personen, (z.B. Lebensgefährtin, Pflegekind, Stiefkind), Leistungen bezahlt, bzw. auch entgegengenommen werden.
Die folgenden Freibeträge in einer Übersicht:
Der Sockelfreibetrag ab 2015 (1.073,88 Euro)
Der Sockelfreibetrag ist der staatlich festgelegte Mindestbetrag, der einem Schuldner mit Pfändungsschutzkonto zur freien Verfügung steht und nicht gepfändet werden darf. Für diesen Betrag müssen dem Geldinstitut keine Bescheinigungen vorgelegt werden. Der Sockel- oder auch Basisfreibetrag ändert sich von Zeit zu Zeit. Momentan liegt der Betrag seit Juli 2015 bei 1073,88 Euro. Alle 2 Jahre wird der Freibetrag neu berechnet und entsprechend angepasst.
Reicht dieser Betrag nicht aus, weil beispielsweise für Kinder Unterhalt bezahlt werden muss, kann der Freibetrag erhöht werden. Für die erste Person erhöht sich der Freibetrag um 404,16 Euro und ab der zweiten bis zur fünften Person werden jeweils weitere 225,17 Euro monatlich geschützt. Unpfändbar bleibt auch das Kindergeld, das auf das P-Konto verbucht wird. Alle Freibeträge beziehen sich immerzu auf das Kontoguthaben des jeweiligen Kalendermonats.
Freibeträge, die eine Bescheinigung fordern
Eine Bescheinigung wird immer dann benötigt, wenn über den Sockelfreibetrag weitere und erhöhte Freibeträge in Anspruch genommen werden möchten. Für gewöhnlich ereignet sich dies über Musterbescheinigungen für das P-Konto.
Für folgende Fälle kann eine Erhöhung in Betracht kommen:
Die Erhöhungen bei Unterhaltszahlungen:
Auf das P-Konto eingehende Zahlungen von Kindergeld ergeben sich folgende Erhöhungen des Sockelfreibetrags:
Von wem können entsprechende Bescheinigungen ausgestellt werden?
Dem Kreditinsitut müssen erhöhte Freibeträge bei der Führung eines Kontos mit Pfändungsschutz durch entsprechende Nachweise bestätigt und dargelegt werden. Um bereits im Voraus probleme zu vermeiden, sollte sich zuvor beim jeweiligen Kreditinstitut erkundigt werden, welche Nachweise und Unterlagen benötigt und auch akzeptiert werden. Festgelegt ist, dass Bescheinigungen die die folgende Stellen ausstellen, von gesetzlicher Seite her von Kreditinstituten akzeptiert werden müssen:
Damit das kontoführene Kreditinstitut die beantragten Freibeträge auch berücksichtigen kann, benötigt dieses hierfür noch eine geeignete und anerkannte Bescheinigung. Diese zwingend erforderliche Bescheinigung kann von Schuldnerberatungsstellen, Rechts- und Steuerberatern, sowie von Familienkassen ausgestellt werden.
Auch durch einen Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht oder bei der zuständigen Vollstreckungsstelle einer öffentlichen Gläubigerpartei kann eine weitere Erhöhung des Pfändungsfreibetrages erreicht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn vor Ort keine entsprechende Bescheinigung ausgestellt werden kann oder das Kreditinstitut die bereits vorgelegte Bescheinigung nicht anerkennt. Dieser Umstand gilt auch dann, wenn der bereits eingetragene und vorhandene Freibetrag nicht ausreicht.
Auch noch weitere Freibeträge können beim Pfändungsschutzkonto zur Geltung kommen, bzw. berücksichtigt werden. Um diese weiterreichenden Freibeträge auf dem P-Konto zu integrieren wird eine geeignete Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO benötigt. Alternativ kann auch der aktuelle Leistungsbescheid für eine Berücksichtigung der dem entsprechenden Freibeträge zur Verwendung kommen. Durch diesen erbrachten Nachweis, bzw. durch die o.g. geeignete Bescheinigung nach § 850K Abs. 5 ZPO, können z.B. einmalige Sozialleistungen sowie laufende Leistungszahlungen, die zum Ausgleich einer gesundheitlichen Beeinträchtigung als finanzieller Mehraufwand vom jeweiligen Leistungsträger erbracht werden, vor einem Gläubigerzugriff, bzw. vor einer Pfändung geschützt werden. Diese zusätzlichen Geld- bzw. Freibeträge sind dann ebenfalls bei einer Kontopfändung geschützt.
Bei Erhalt von regelmäßigem Guthaben das unterhalb Ihres Freibetrages liegt, kann beim zuständigen Vollstreckungsgericht, für maximal 12 Kalendermonate, die Anordnung der Unpfändbarkeit nach § 850 I ZPO beantragt werden. Damit ist das vorhandene Girokonto vollständig vor einer Pfändung geschützt. In diesen 12 Monaten wird jede eingereichte Pfändung Ihrer Gläubiger zurückgewiesen, ohne das dabei vom kontoführenden Kreditinstitut irgendwelche Freibeträge beachtet werden müssen. Nach Ablauf des maximalen Zeitraums von 12 Monaten besteht die Möglichkeit, bei unveränderter finanzieller Lage, einen neuen, bzw. weiteren Antrag auf Unpfändbarkeit zu stellen.
Gerade für alle Personen die regelmäßige Einkünfte unterhalb des ihnen zustehenden Freibetrages beziehen, ist diese Möglichkeit sich vor einer unliebsamen Kontopfändung zu schützen die “erste Wahl”. Das gleiche gilt natürlich auch bei einer gleichzeitigen Pfändung von Arbeitseinkommen und Konto. Mit entsprechenden Kontoauszügen kann der unpfändbare Betrag belegt und nachgewiesen werden.
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