Die neue Privatinsolvenz, bzw. das überarbeitete Verbraucherinsolvenzverfahren, (Insolvenzrechtsreform), wurde vom Bundesrat verabschiedet und ist zum 01.07.2014 in Kraft getreten. Durch die neue Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz kann die ersehnte Restschuldbefreiung nun schneller erreicht werden. Aber Vorsicht - auch bei den Gründen die eine Restschuldbefreiung versagen können gib es bei der neuen Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz Änderungen.
Ab dem 01.07.2014 gibt es im Insolvenzrecht, bzw. bei der neuen Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz für betroffene Personen und Haushalte wesentliche Erleichterungen. Durch die neue Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz sollen alle Schuldner die Chance erhalten nun wesentlich früher einen schuldenfreien Neustart wagen zu können. Allerdings müssen sich Schuldner auch bei der neuen Privatinsolvenz, bzw. beim neuen Verbraucherinsolvenzverfahren mit aller Kraft darum bemühen ihre Gläubiger finanziell befriedigen zu können.
Durch die neue Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz kann im Insolvenzrecht die angestrebte Restschuldbefreiung bereits wesentlich früher von den Gerichten erteilt werden. Gem. § 300 Abs. 1 InsO wird wie bei der bisherigen Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz auch im neuen Insolvenzverfahren spätestens nach Ablauf von sechs Jahren über die Erteilung der angestrebten Restschuldbefreiung geurteilt.
Unter gewissen Umständen verkürzt sich dieser Zeitraum aber
auf 3 Jahre (gem. § 300 Abs. 1 Ziff. 2 InsO), wenn es bei der neuen Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz gelingt mindestens 35 % der Schulden, die die involvierten Gläubigerparteien im laufenden Insolvenzverfahren angemeldet haben, und gleichzeitig die gesamten Verfahrenskosten in diesem Zeitraum zurück zu bezahlen.
Bei der neuen Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz verkürzt sich die Frist (gem. § 300 Abs. 1 Ziff. 3 InsO) auf 5 Jahre, wenn in diesem Zeitraums vom Schuldner mindestens die gesamten Verfahrenskosten ausgeglichen werden können. In Normalfall belaufen sich diese Kosten bei der neuen Privatinsolvenz /Verbraucherinsolvenz zwischen 1.700.- bis 3.500.- Euro.
In allen anderen Fällen bleibt es auch bei der neuen Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz bei der bisherigen Regelung, d.h. die sechs Jahre bei der bisherigen Wohlverhaltensperiode bleiben unverändert bestehen. Nach wie vor kommt es auch bei der neuen Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz zu einer sofortigen Restschuldbefreiung wenn die Forderungen aller beteiligten Gläubiger, sowie die Verfahrenskosten vollständig abgedeckt werden können.
Verfahrensplan bei der neuen Privat - bzw. Verbraucherinsolvenz
Ein wesentlicher Eckpfeiler der neuen Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz ist die Erarbeitung eines Verbraucher-Insolvenzplanverfahrens. In diesem Insolvenzplanverfahren wird dem Schuldner die Möglichkeit gegeben, unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen, finanziellen, beruflichen und auch persönlichen Lage, einen Plan zu erstellen, wie und auf welche Art und Weise die angestrebte Entschuldung realisiert werden kann.
Unabhängig von gesetzlichen Vorgaben kann ein solches Insolvenzplanverfahren mit Zustimmung von Gericht und Gläubigern auch individuell den Möglichkeiten und Gegebenheiten des Schuldners angepasst werden. Betroffenen soll hier die Möglichkeit gegeben werden, (unter Berücksichtigung Ihrer finanziellen, wirtschaftlichen und persönlichen Lage), auch eigenständige Möglichkeiten zu ihrer Schuldenbefreiung realisieren zu können.
Die neue Privatinsolvenz, bzw. die neue Verbraucherinsolvenz ist pünktlich zum 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Die vorzeitige Restschuldbefreiung der neuen Privat - und Verbraucherinsolvenz kann nur für Verfahren beantragt werden, die nach Inkrafttreten der neuen Insolvenzverordnung eröffnet werden. Bei Verfahren der Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz die zuvor beantragt wurden, kommt nach § 114, 290 ff InsO die bisherige Fassung zur Anwendung
Eine Beantragung des Verbraucher-Insolvenzplanverfahrens bei der neuen Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz kann auch bei einem zuvor eingeleiteten Verfahren zur Anwendung kommen, bzw. beantragt werden.
Auch nach dem neuen und aktuellen Insolvenzrecht wird die Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz für überschuldete Menschen nicht zu einem “Selbstläufer”. Auch bei der neuen Privatinsolvenz, bzw. beim neuen Verbraucherinsolvenzverfahren sind genug “Stolperfallen” vorhanden bis es tatsächlich zur angestrebten Restschuldbefreiung kommt. Nach altem Recht waren lediglich nur Ansprüche aus vorsätzlich begangenen und unerlaubten Handlungen sowie Geldstrafen usw. von der Befreiung der Restschuld ausgenommen. Bei der neuen Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz, (neues Insolvenzverfahren), wurden weitere Punkte ausgegliedert.
Jetzt sind hinzugekommen:
Rückständige Unterhaltsansprüche, die der Schuldner pflichtwidrig und vorsätzlich nicht bezahlt hat.
Auch Steuerschulden können die Restschuldbefreiung verhindern. Der Schuldner muss dazu wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 der AO rechtskräftig verurteilt worden sein.
In der neuen Rechtssprechung zur Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz kam es auch nach § 290 InsO zu Änderungen bei den Versgungsgründen. Ein Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung kann bei der aktuellen Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz ab dem 1.7.2014 auch im bereits begonnenen Insolvenzverfahren jederzeit schriftlich beantragt werden.
Sollte der Schuldner seinen Erwerbsobliegenheiten nach § 287 B InsO nicht nachkommen oder diese verletzen, ist die angestrebte Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. Ziff. 7 InsO zu versagen. Die Restschuldbefreiung kann auch noch im nachhinein versagt werden. Sollte nachträglich bei der neuen Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz noch ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO festgestellt oder bekannt werden, ist die Restschuldbefreiung ebenfalls zu versagen.
Bei dem bisherigen Insolvenzverfahren, bzw. nach der neuen Privat- und Verbraucherinsolvenz konnte bisher erst nach zehn Jahren ein neuer Insolvenzantrag gestellt werden. Bei der neuen Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz kann auch schon bereits fünf Jahre später, nach einer Versagung der Restschuldbefreiung, ein neuer Insolvenzantrag gestellt werden.
Für überschuldete Menschen war es nach bisheriger Rechtssprechung sehr schwierig, sich in der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode am Rande des Existenzminimum zu bewegen. Gleichzeitig sollte bei einer Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz auch noch eine finanzielle Gläubigerbefriedigung realisiert werden.
In anderen Ländern von Europa ist der Zeitraum und der Ablauf des gesamten Insolvenzverfahrens wesentlich kürzer und auch wesentlicher leichter, bzw. unbürokratischer. Die Reform der neuen Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz soll bei betroffenen Personen ein Umdenken veranlassen. Betroffene und überschuldete Menschen sollen eine Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz nicht nur als negativ erachten, vielmehr soll die neue Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz als realistische Chance für ein neues schuldenfreies Leben und einen finanziellen Neustart gesehen werden.
Seit bereits 15 Jahren (seit 1999) verschafft das Insolvenzverfahren überschuldeten Menschen die Möglichkeit sich aus ihrer Schuldenfalle befreien zu können, um damit einen neuen und schuldenfreien Neustart wagen zu können. Nach derzeit geltender Rechtssprechung muss der Schuldner innerhalb von einer Wohlverhaltensperiode von bis zu sechs Jahren dafür einstehen seine Arbeitskraft mit allen Mitteln zur Verfügung zu stellen oder sich in nachvollziehbarer Art und Weise um eine bezahlte Arbeit zu bemühen. Bei der Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz ist der Schuldner im Zuge seiner Obliegenheiten dazu verpflichtet das pfändbare Einkommen an den Insolvenzverwalter abzutreten.
Mit Datum vom 07.Juni 2013 wurde die Gesetzänderung der neuen Insolvenzverordnung verabschiedet. Auf Grund der neuen Gesetzgebung wird überschuldeten Verbrauchern bei der neuen Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz die Möglichkeit gegeben bei einer Rückzahlung einer prozentualen Quote, bereits schon nach drei Jahren die angestrebt Restschuldbefreiung erlangen zu können. Außerdem wird bei der neuen Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz betroffenen Personen oder Haushalten auch ohne Rückzahlung einer Mindestquote die Möglichkeit gegeben, nach fünf Jahren die beantragte Restschuldbefreiung erhalten zu können. Das Gesetz zur neuen Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz ist zum 1. Juli 2014 in Kraft getreten und betrifft nur Insolvenzverfahren, die nach Eintritt der neuen Gesetzänderung beantragt wurden. Auf bereits beantragte oder laufende Insolvenzverfahren hat die neue Gesetzänderung keine Auswirkung.
In der Praxis wird der involvierte Insolvenzverwalter zunächst die einbehaltenen Gelder dazu verwenden, um die Kosten der laufenden Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz abzudecken zu können. Nur unter der Voraussetzung, dass das überbleibende Guthaben nach Abzug der Verfahrenskosten noch ausreicht um die 35% Mindestquote bedienen zu können, kann eine vorzeitige Restschuldbefreiung beantragt werden.
Durch diese weitere Maßgabe, die bei der neuen Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz zum tragen kommt, bzw. durch den Umstand das nach der neuen Insolvenzverordnung der Schuldner bei einer vorzeitigen Restschuldbefreiung auch noch die Verfahrenskosten zu tragen hat, wird das eigentlich gut gemeinte Ziel dieser Insolvenzreform, in den allermeisten Fällen nicht zu erreichen sein.
10.000,00 € Schulden - in der Praxis Rückzahlungsquote von 79% statt 35% erforderlich
Sind in diesem Beispiel 10.000,00 € Schulden vorhanden, würde es nicht! ausreichen, wenn nach drei Jahren 3.500.- € zurückbezahlt wären. Von der Rückzahlungssumme in Höhe von 3.500,00 € müssten zunächst erst einmal die Verfahrenskosten ausgeglichen werden. Verfahrenskosten sind Kosten und Gebühren, die die Vergütung des Insolvenzverwalters beinhalten und die anfallenden Gerichtskosten abdecken. Die Höhe der Vergütung die der Insolvenzverwalter erhält ist von den Beträgen abhängig, die von diesem eingezogen und verwaltet werden. Bis zu einer Summe in Höhe von 25.000,00 €, die der Insolvenzverwalter verwaltet, erhält er eine Vergütung von 40%, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und anfallender Auslagen. Außerdem müssen noch die Gerichtskosten hinzugezählt werden. Dieser Sachverhalt führt in der Praxis dazu, dass bei einer Verbraucherinsolvenz mit einer Größenordnung von 10.000.- € eben nicht nur 35%, also 3.500.- € zur Verfügung stehen müssen, sondern insgesamt 7.900,00 €, (inkl. Gerichtskosten, Mehrwersteuer und anfallender Auslagen), um nach 3 Jahren die erforderliche Mindestquote von 35% zu erreichen.
Schuldverbindlichkeiten von 28.000 € - erforderliche Gesamtquote 55% statt 35%
Die durchschnittliche Schuldsumme bei Verbraucherinsolvenzverfahren liegt bei ca. 28.000.- €. In diesem praxisnahen Beispiel lässt sich die erforderliche Quote von 35% nur dann erreichen, wenn nach 3 Jahren ein Geldbetrag in Höhe von insgesamt 15.400.- € zur Verfügung stehen würde. Nur mit dieser Rückzahlungssumme in Höhe von 15.400.- € könnten die angefallenen Verfahrenskosten vollständig ausgeglichen werden, bzw. die Restsumme würde dann auch noch ausreichen um 35% der 28.000.- € Schuldsumme zurückbezahlen zu können. Rechnerisch, bzw. prozentual gesehen würde sich die Rückzahlungssumme von 15.400.- € nicht auf 35%, sondern eben (inkl.Gerichts- und Verfahrenskosten, Mehrwertsteuer und Auslagen), auf insgesamt 55% belaufen.
Wenn sich eine solche Gesamtquote, bzw. Rückzahlungssumme tatsächlich realisieren ließe, wäre es mehr als sinnvoll vor der Eröffnung einer Verbraucherinsolvenz Alternativen, bzw. bessere und sinnvollere Möglichkeiten in Betracht zu ziehen. An erster Stelle würde hier eine gütliche und außergerichtliche Lösung zur Anwendung kommen. Bei einem außergerichtlichen Vergleich würde man mit einem Rückzahlungsangebot in dieser Größenordnung schon sehr, sehr viel bewegen und erreichen können. Der Vorteil - eine Verbraucherinsolvenz wäre damit überflüssig und die ganze Angelegenheit ließe sich schnell, unbürokratisch und vor allem außergerichtlich innerhalb der nächsten Wochen oder Monate erledigen
Bei 100.000 € Schulden immer noch 45,5% statt 35% Rückzahlungsqute erforderlich
Um ein Insolvenzverfahren schon nach drei Jahren vorzeitig abschließen zu können, wären bei einer Verschuldung von 100.000.- € immerhin 45.500.- € erforderlich um die Kosten eines solchen Verbraucherinsolvenzverfahrens vollständig abdecken zu können. Erst mit dieser Geldsumme würden die erforderlichen 35% Mindestquote bezugnehmend auf die vorhandene Schuldsumme, inkl. Gerichtskosten, Mehrwertsteuer und anfallenden Auslagen erreicht werden.
Um in der Praxis diese Rückführungsquote realisieren zu können, müsste beim Schuldner ein monatlich pfändbares Einkommen von ca. 1.265.- € zur Verfügung stehen. Bei einem ledigen Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtungen ergäbe sich in diesem Beispiel ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.860.- €.
Ist der Schuldner verheiratet und hat noch zwei unterhaltsberechtigte Kinder zu versorgen, so müsste dieser in der Praxis über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 4.068.- € verfügen um in diesem Beispiel, nach drei Jahren, sein Insolvenzverfahren vorzeitig abschließen zu können, bzw. gleichzeitig die angestrebt Restschuldbefreiung erhalten zu können.
Im Normalfall dürften diese Quoten und damit auch eine dreijährige Verbraucherinsolvenz kaum zu realisieren sein. In der Praxis geht diese sicherlich gut gemeinte Idee, der Verkürzung einer Verbraucherinsolvenz, sehr weit an der Realität vorbei.
Eine weitere wichtige Veränderung im bisherigen Insolvenzrecht könnte in einer Vielzahl der Fälle zu einer Verkürzung von einem Jahr führen. Statt wie bisher nach sechs, wäre hier bereits schon nach fünf Jahren die angestrebte Restschuldbefreiung zu realisieren. Wurde ein Insolvenzverfahren nach dem 01.07.2014 beantragt, kann bereits nach Ablauf von 5 Jahren beim zuständigen Gericht ein Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt werden. Hierzu ist keine! Mindestquote erforderlich - allerdings müssen in diesen fünf Jahren alle erforderlichen Kosten zur Durchführung des neuen Insolvenzverfahrens, (Gerichtskosten, Insolvenzverwalter, Mehrwertsteuer, sowie angefallene Auslagen), vollständig bezahlt worden sein.
Leider gibt es beim neuen Verbraucherinsolvenzverfahren nicht nur Vorteile. Beim aktualisierten Insolvenzverfahren hat der Gesetzgeber neben der möglichen Verkürzung der Verfahrenslaufzeit auch einen signifikanten Nachteil bei Steuerschulden in das neue Insolvenzgesetz integriert. Wer dem Finanzamt Steuern schuldet, läuft Gefahr auf diesen Steuerschulden “sitzen zu bleiben”. Bei einem Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens der nach dem 1. Juli 2014 gestellt wurde, besteht die Gefahr, dass bestehende Steuerverbindlichkeiten nicht mehr berücksichtigt und erlassen werden. Besteht bei Steuerschulden ein kausaler Zusammenhang zwischen diesen Verbindlichkeiten und einer Steuerstraftat, (Steuerhinterziehung), ist ein Erlass dieser Steuerschuld ausgeschlossen. Bei der bisherigen Rechtslage, die noch bis zum 01.07.2014 galt, erfolgt ein Erlass dieser Schulden auch bei dieser Art von Steuerschulden.
Bedauerlicher wird die Idee der sicherlich gut gemeinten Gesetzesreform in der aktuellen Form nicht dazu beitragen können, dass viele der betroffenen Menschen bereits nach 3 Jahren wieder einen schuldenfreien Neuanfang wagen können. Eine vorzeitige Erteilung der angestrebten Restschuldbefreiung dürfte jedoch nach fünf Jahren in vielen Fällen zu realisieren sein.
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